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Telekom muss vorerst keine Großhandelsflatrate anbieten

Telekom kann durch Klage die Einführung der Großhandelsflatrate hinauszögern. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 15. März 2001 entschieden, dass die Deutsche Telekom ihren Wettbewerbern vorerst keine Großhandelsflatrate anbieten muss. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte der Telekom im November 2000 abverlangt, Internet Service Providern zusätzlich eine nutzungszeitunabhängige Entgeltvariante (Vorleistungs- oder auch Großhandelsflatrate) anzubieten. Gegen diesen sofort vollziehbaren Bescheid hatte die Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.
/ Jens Ihlenfeld
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Zudem hatte die Telekom zugleich im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, womit sie bei Erfolg zunächst die geforderten Leistungen nicht hatte anbieten müssen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesen Antrag im Januar 2001 jedoch abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Telekom hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nun im Wesentlichen Erfolg.

Die in dem Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Telekom aus, weil jedenfalls heute kein Bedürfnis für eine sofortige Vollziehung der Anordnung der Regulierungsbehörde bestehe, so das Oberverwaltungsgericht. Wesentliche Grundlage für diese Anordnung sei die Auffassung der Regulierungsbehörde gewesen, dass sich für die Internet Service Provider eine risikoreiche Preis-Kosten-Schere auftue, wenn sie für die Vorleistung der Telekom nutzungszeitabhängige Entgelte zahlen, den Endkunden jedoch aus Wettbewerbsgründen eine Flatrate anbieten müssten.

Diese Preis-Kosten-Schere sei von der Telekom für die anderen Internet Service Provider dadurch erzeugt worden, dass sie die eigene Tochtergesellschaft T-Online habe eine Endkundenflaterate zum Preis von 79,- DM monatlich anbieten lassen. Das Oberverwaltungsgericht sehe diese Situation nun schon dadurch beseitigt, dass T-Online ihre frühere Endkundenflatrate mit Wirkung vom 1. März 2001 vom Markt genommen hat und damit die der Telekom nach Auffassung der Regulierungsbehörde zurechenbare Preis-Kosten-Schere nicht mehr bestehe.

Wann über das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klageverfahren entschieden wird, ist noch nicht abzusehen.

AOL indes kritisiert die Entscheidung des Gerichts: "Der heutige Gerichtsbeschluss, die Entscheidung der RegTP zur Vorleistungsflatrate für Online-Anbieter vorläufig auszusetzen, ist ein herber Rückschlag für die erfolgreiche Entwicklung des Internets in Deutschland und für die Verbraucher."

"Wir fordern die Deutsche Telekom nachdrücklich auf, endlich ihre Blockade-Haltung aufzugeben und den Weg für Deutschlands Flatrate-Zukunft frei zu machen. Die deutschen Verbraucher werden nur dann von erschwinglichen Zugangskosten profitieren, wenn die Deutsche Telekom endlich allen Internet Service Providern eine geeignete Großhandelsflatrate anbietet, mit der ein Datentransfer vom Kunden bis zu den Internet-Anbietern ermöglicht wird. Das derzeitige Angebot der Telekom bleibt auf halbem Wege stecken. Einziger Nutznießer ist letztlich die Telekom-Tochter T-Online. Kein anderer Provider kann die Offerte der Telekom so umsetzen, dass am Ende eine flächendeckende Versorgung aller Kunden mit erschwinglichen Pauschalpreisen sichergestellt ist – so, wie es die RegTP in ihrem Beschluss gefordert hatte", so AOL weiter.


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