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Gesetzesentwurf zu Rahmenbedingungen im EU-E-Commerce

Neues Signaturgesetz in Sicht. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr beschlossen, der vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Werner Müller und von der Bundesministerin der Justiz Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin gemeinsam vorgelegt wurde. Der Gesetzentwurf ist Kernstück eines neuen Rechtsrahmens für die Internetwirtschaft.
/ Andreas Donath
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Deutschland bringe damit als eines der ersten Länder die Umsetzung der Mitte vergangenen Jahres in Brüssel verabschiedeten E-Commerce-Richtlinie in die parlamentarischen Beratungen ein, so die Bundesregierung. Gleichzeitig soll mit dem Gesetzentwurf ein Schritt zur Modernisierung des Datenschutzes bei Telediensten unternommen werden. Das Gesetz ist Teil eines Gesamtpakets neuer Regelungen für die Informations- und Kommunikationsdienste, mit dem ein Rechtsrahmen für den neuen Wirtschaftssektor geschaffen werden soll.

Mit dazu gehören der Entwurf eines neuen Signaturgesetzes und eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr. Diese beiden Entwürfe der Bundesregierung werden bereits im Deutschen Bundestag beraten. Sie sollen die Schaffung einer Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen ermöglichen und diese Signaturen im Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift behandeln, so die Bundesregierung.

Ein weiteres wichtiges Ziel dieses Gesamtpakets ist es, den Verbraucherschutz auch im E-Commerce voll zur Geltung zu bringen. Dazu wird auch die Selbstkontrolle der Wirtschaft zunehmend beitragen, z. B. durch Gütesiegel, Verhaltenskodizes und Verfahren zur alternativen Streitschlichtung.

Ziel der E-Commerce-Richtlinie ist es, rechtliche Hindernisse im grenzüberschreitenden elektronischen Waren- und Dienstleistungsverkehr abzubauen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu unterstützen und durch eine Stärkung der berechtigten Verbraucherinteressen zu mehr Markttransparenz und Akzeptanz im elektronischen Geschäftsverkehr beizutragen, so die Bundesregierung. Die Richtlinie soll im Wesentlichen durch eine Anpassung und Ergänzung des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrags der Länder in nationales Recht umgesetzt werden. Denn bereits nach geltendem Recht fallen die von ihr erfassten "Dienste der Informationsgesellschaft" in den Anwendungsbereich der beiden Regelwerke. Dabei geht es um Waren- und Dienstleistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und in elektronischer Form angeboten oder erbracht werden.

Der heute beschlossene Gesetzentwurf betrifft dementsprechend die gegenseitige Anerkennung der für Teledienste geltenden einzelstaatlichen Vorschriften bei Waren- und Dienstleistungen, die von Deutschland aus in anderen Ländern der EU oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland angeboten oder erbracht werden (Herkunftslandprinzip), die uneingeschränkte Zulassungsfreiheit für Anbieter von Telediensten; damit sei der Weg frei für EU-weite Innovationen im elektronischen Waren- und Dienstleistungsverkehr, bußgeldbewehrte, allgemeine Transparenzpflichten zum Schutz der Nutzer von Telediensten und besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen, die sämtliche Formen der Werbung, des Direktmarketings, des Sponsorings, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit einschließen, die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Informationen im Internet und bei anderen Online-Diensten; insoweit sollen bei der Übermittlung und Speicherung von fremden Informationen EU-weit einheitliche Verantwortlichkeitsprivilegierungen gelten.

Der Gesetzentwurf soll zudem den Abschluss von Schiedsvereinbarungen auf elektronischem Wege auch in den Fällen ermöglichen, in denen Verbraucher beteiligt sind. Dies geschieht durch eine Einbeziehung der zukünftig im Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift vorgesehenen elektronischen Form. Auch in elektronischen Schiedsvereinbarungen dürfen allerdings andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht enthalten sein.

Damit soll dem Verbraucher auch in dem neuen Medium deutlich vor Augen geführt werden, dass er mit der Vereinbarung auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreites durch die staatlichen Gerichte verzichtet.


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