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BDI fordert klare Regeln im elektronischen Geschäftsverkehr

Ausnahmeregelungen verwässern Herkunftslandprinzip. Die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht bringe nicht die erforderliche Rechtsklarheit und -sicherheit, so der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI).
/ Andreas Donath
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Die komplizierten Ausnahmeregelungen verwässerten die Geltung des Herkunftslandprinzips, so der Unternehmensverband. Danach hätten beispielsweise deutsche Anbieter auf der Grundlage des deutschen Rechts E-Commerce in allen Mitgliedstaaten der EU betreiben können. Dies werde mit dem geplanten Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr vereitelt.

"Die Unternehmen sind enttäuscht. Die erhofften Vereinfachungen im Elektronischen Geschäftsverkehr durch die europaweite Geltung des Herkunftslandprinzips bleibt aus" , kommentierte Ludolf v. Wartenberg, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI), den Kabinettsbeschluss zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Die Einschränkungen des Herkunftslandprinzips erschwerten die Nutzung der neuen Kommunikationsmittel unnötig, so der BDI. Anbieter und Verbraucher bräuchten eine klare Entscheidung, welches Recht wirksam werde. Es dürfe nicht sein, dass Unternehmen erst im Nachhinein durch die Gerichte erfahren, welche der 15 EU-Rechtsordnungen greife, so v. Wartenberg weiter.

Im Mittelpunkt der Umsetzung steht das Herkunftslandprinzip, d.h. die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften, die für Internetdienste im Staat ihrer Niederlassung gelten. Damit sollen in Zukunft die Chancen des gemeinsamen Marktes besser genutzt werden können. Denn es wird die Rechtsunsicherheit beseitigt, die sich bisher daraus ergibt, dass elektronische Dienste in den EU-Staaten unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Für in Deutschland niedergelassene Diensteanbieter ist zukünftig grundsätzlich allein das deutsche Recht maßgeblich, und zwar auch dann, wenn sie ihre elektronischen Dienste anderswo in Europa anbieten oder erbringen. Sie brauchen sich daher grundsätzlich nicht mehr mit den Anforderungen zu befassen, die sich aus den einzelnen Rechtsordnungen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts bestimmen, dass das Sachrecht eines anderen Staates anwendbar ist.

Auch insoweit sollen sich die hiesigen Diensteanbieter darauf verlassen können, im Ergebnis keinen strengeren Anforderungen als nach deutschem Recht zu unterliegen, so das Bundesjustizministerium. Denn soweit nach den Regeln des internationalen Privatrechts das Sachrecht eines anderen EU-Staates maßgeblich ist und dies über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgeht, ist seine Anwendbarkeit ausgeschlossen; sind dessen Anforderungen niedriger, sind insoweit sogar nur diese für das Unternehmen günstigeren Vorschriften zu beachten, so das Bundesjustizministerium.

Von dem Herkunftslandprinzip sind allerdings eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So bleiben die Grundsätze des Verbraucherrechts erhalten. Gleichzeitig muss in Zukunft stärker hinterfragt werden, ob Anforderungen des deutschen Rechts, die im europäischen Ausland so nicht gelten, vor dem Hintergrund der dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteile für deutsche Anbieter aufrecht zu halten sind, so das Bundesjustizministerium. Dem habe die Bundesregierung mit ihren Gesetzentwürfen zur Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung bereits Rechnung getragen.


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