BMWi veröffentlicht Gutachten zu Software-Patenten

Deutschland an zweiter Stelle bei Open-Source-Beiträgen

Nachdem die Diplomatische Konferenz zur Revision des "Europäischen Patent Übereinkommens" vom Ende November in München eine Vertragsänderung zur ungehinderten Patentierung von Softwaretechnologie abgelehnt hat, veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ein Kurzgutachten der Technischen Universität Berlin. Damit hofft man, eine breitere "fachöffentliche" wirtschaftliche und politische Diskussion zum umstrittenen Thema Software-Patente anzustoßen.

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Das mit "Sicherheit in der Informationstechnologie und Patentschutz für Software-Produkte - Ein Widerspruch?" betitelte Gutachten beleuchtet hauptsächlich die makroökonomischen und wirtschaftspolitischen Aspekte verschiedener Optionen der Regulierung und kommt zu einigen interessanten Empfehlungen. Obwohl die Berliner Wissenschaftler der Meinung sind, dass die künftige Patentpolitik "eine angemessene Balance zwischen Patentrecht, Urheberrecht und vor allem dem Verfassungsrecht" herstellen muss, stellen sie gleichsam fest, dass "das überkommene Patentsystem" hauptsächlich Großunternehmen begünstigt. Grund dafür sei, dass die Marktverfolgungskosten und z.B. die Kosten für die Aufrechterhaltung von Patenten die Möglichkeiten der meisten betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen bei weitem übersteigen.

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  1. BMWi veröffentlicht Gutachten zu Software-Patenten
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Das ist vor allem für die Bundesrepublik, aber auch für andere Mitglieder der Europäischen Union relevant, wo Software überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen entwickelt wird. Dazu heißt es in der Studie: "Die Politik muss das wettbewerbsrechtliche Umfeld so gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen eine faire Chance haben, am Wettbewerb teilzuhaben". Es müsse zudem im Wettbewerbsrecht strikt darauf geachtet werden, dass ein allgemeiner Grundsatz nicht in Vergessenheit gerät: Wer Patente für sich in Anspruch nimmt, muss belegen, dass ein solches Monopol aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

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