Ab 2001 kann die Höhe der Telefonrechung festgelegt werden
Damit veröffentlicht die RegTP jetzt endgültig ihre Interpretation des § 18 TKV: "Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will."
Damit ergeben sich folgende Kernaussagen:
- Für den Verbraucher muss die Umsetzung einfach und praktikabel sein, deshalb ist der jeweilige Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet, diese Entgelte im Endgerät des Kunden zusammenzuführen.
- Der § 18 TKV gilt generell für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Damit sind neben dem Sprachtelefondienst im Fest- und Mobilfunknetz auch Daten- und Mehrwertdienste erfasst.
- Die Entgelte für International Roaming werden von § 18 TKV nicht abgedeckt.
- Der Anspruch des Verbrauchers besteht in der Regel gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner, also auch gegenüber den Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call.
Die Regelung erlaubt aber auch drei alternative Umsetzungsmöglichkeiten des § 18 TKV. Neben der Anzeige der monatlichen Gesamtsumme der Entgelte im Endgerät, eventuell verknüpft mit einer Sperrfunktion, gibt sich der Regulierer auch mit Prepaid-Produkten oder einer Ansage im Endgerät, sobald das Entgeltlimit erreicht wurde, zufrieden. Es reicht aus, wenn das Unternehmen dem Kunden eine dieser drei Alternativen anbietet.
Für die Realisierung der Umsetzungsmöglichkeiten darf kein Entgelt erhoben werden. Die Regelung des § 18 TKV tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft.