Bundesgerichtshof: Volksverhetzung per Internet strafbar

Deutsche Gerichte auch für ausländische Volksverhetzung zuständig

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können nun auch diejenigen, die auf ausländischen Servern eigene, volksverhetzende Inhalte anbieten, zur Rechenschaft gezogen werden, wenn diese Internetnutzern in Deutschland zugänglich sind. Wer das Internet also in Zukunft - unabhängig vom Serverstandort - zur Verbreitung von volksverhetzenden Inhalten nutzt, kann damit in Deutschland verklagt werden und unterliegt deutscher Rechtsprechung.

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Diese Entscheidung fiel im Rahmen eines Revisions-Antrags der Mannheimer-Staatsanwaltschaft, nachdem das Landgericht Mannheim einen im Ausland operierenden Australier unter anderem wegen Volksverhetzung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Die Staatsanwaltschaft ging in Revision, da das Gericht mangels Zuständigkeit zwei weitere Klagepunkte nicht berücksichtigen konnte, die dem Angeklagten vorwerfen, volksverhetzende Schriften im Internet zu veröffentlichen.

Die zwei Internet-Fälle betreffen vom Angeklagten selbst verfasste Publikationen, welche die "Auschwitzlüge" zum Inhalt haben. Auch diese Publikationen hat der Angeklagte Dr. Fredrick Töben in das Internet gestellt, der selbst ernannter Direktor des "Adelaide Institutes" in Australien ist. Er verfasste Rundbriefe und Artikel, in denen er "revisionistische" Thesen vertrat, die er in die Homepage des Instituts auf einem australischen Server in das Internet stellt. Unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung wurde die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Da der Angeklagte selbst nur im Ausland handelt, hängt die Geltung des deutschen Strafrechts davon ab, ob "der zum Tatbestand gehörende Erfolg" ( § 9 StGB) in Deutschland eingetreten ist. Die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Der tatsächliche Eintritt einer Friedensstörung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung; die Volksverhetzung ist daher ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob solche abstrakten Gefährdungsdelikte einen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben können, war bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: "Stellt ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ('Auschwitzlüge'), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein."

Hervorzuheben ist hier allerdings, dass die Entscheidung nur zu dem Fall ergangen ist, dass der Autor seine eigenen volksverhetzenden Äußerungen ins Internet stellt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof nun in den Internet-Fällen auch auf Volksverhetzung erkannt und den Strafausspruch aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil übrigens wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren wegen Volksverhetzung lief. Der Verteidiger hatte sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt und zweimal um seine Entpflichtung gebeten. Im Hinblick auf sein eigenes Verfahren hatte er sich in dem Verfahren gegen den Angeklagten passiv verhalten. Damit war der Angeklagte vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Kommentar:
Es befassen sich übrigens nicht nur deutsche Gerichte mit den deutschstämmigen Angeklagten, auch die "Australian Human Rights and Equal Opportunity Commission" beanstandet die Inhalte des Webservers, auf dem Töben weiterhin den Holocaust bestreitet, wie Recherchen von Golem.de ergaben.

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