Speedlink GmbH gewinnt in Sachen "FTP-Explorer"

Fahnung im Netz mit Fangprämien für "Explorer"-Software von Symicron

Die Speedlink GmbH hat heute, nach eigener Aussage, im Verfahren gegen die durch den Rechtanwalt Freiherr von Gravenreuth vertretete Symicron GmbH einen Sieg verbuchen können. Das Landgericht Berlin habe nach nur zwölfminütiger Verhandlung der negativen Feststellungsklage von Speedlink gegen Symicron in Sachen FTP-Explorer-Abmahnung stattgegeben.

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Freiherr von Gravenreuth habe, so Speedlink in einer Presseerklärung, dem Berliner Landgericht in einer seiner letzten Eingaben noch einen Domina-Sex-Comic zu seiner Person aus dem Netz übersandt. Mit diesem wollte er laut Speedlink belegen, dass er als Anwalt im Netz mit Drohungen verfolgt würde und dass Speedlink "derartige Geister" heraufbeschwöre.

Der Vorsitzende Richter Dr. Scholz habe erklärt, dass "Explorer" eine nur sehr schwach kennzeichnungskräftige Marke darstelle. Daher genüge der Zusatz "FTP", um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die schwache Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer" habe sich auch nicht durch eine etwaige Benutzung durch die Firma Microsoft erhöht, weil Microsoft die Marke nicht mit Fremdbenutzungswillen genutzt hätte.

Gravenreuth selbst hatte an der heutigen Verhandlung nicht teilgenommen. Stattdessen wurde Symicron durch seinen Berliner Korrespondenzanwalt Bohne vertreten. Rechtsanwalt Bohne habe versucht zu argumentieren, dass Speedlink doch schon eine Unterlassungserklärung abgegeben und somit den Anspruch anerkannt habe. Das Gericht wies diese Argumentation wegen der besonderen Ausgestaltung der abgegebenen Unterlassungserklärung zurück, so Speedlink weiter.

Ebenfalls kein Gehör soll Bohne mit seinem Argument gefunden haben, dass durch Erhebung der Kostenklage in München das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage in Berlin entfallen sei. Das Gericht soll aber deutlich gemacht haben, dass ein Streit um Rechtsanwalts von Gravenreuth Abmahnkosten in München nicht das Gegenteil einer negativen Feststellungsklage darstelle.

Das Gericht stellte aber fest, dass es im aktuellen Verfahren nicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Links im Internet zu entscheiden habe. Dies sei eventuell ein Fall für eine BGH-Entscheidung. Bei der vorliegenden Klage ginge es hingegen darum, eine konkrete Antwort auf einen konkreten Fall zu geben.

Die schriftliche Urteilsbegründung soll voraussichtlich in der nächsten Woche vorliegen.

Inzwischen wird unter Advograf.de nach der Software der Firma Symicron GmbH mit dem Namen "Explorer" im Internet mit Preisauslobung "gefahndet", an der sich übrigens auch die Speedlink GmbH beteiligt. Der Erste, der sich meldet und die Software "Explorer" von Symicron gekauft oder eingesetzt hat, erhält den Jackpot von zurzeit 1.650,- DM. Der Erste, der einen Softwarekäufer des Symicron-"Explorer" benennen kann, erhält für seine sachdienlichen Hinweise den zweiten Jackpot von zurzeit 850,- DM.

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