Auktionsagenten: Keine rechtsverbindlichen Verträge
Der Gesetzgeber hinkt bei virtuellen Auktionen hinterher
So genannte Auktionsagenten, die auf Business-to-Business-(B2B-)Marktplätzen vollautomatisch mitbieten, können zwar Verträge stellvertretend im Internet abschließen - der Nutzer kann sich trotzdem nicht auf die Lieferung verlassen. Der Grund: E-Mails sind vor Gericht nicht rechtsverbindlich und damit per E-Mail geschlossene Kaufverträge im Zweifelsfall nicht zu beweisen, so die Unternehmensberatung Mummert.
Das betrifft insbesondere Unternehmen, die auf mehreren B2B-Marktplätzen mit Auktionsagenten aktiv sind, um beispielsweise Rohstoffe günstig einzukaufen. Die Experten der Mummert und Partner Unternehmensberatung raten daher beim Einsatz von Auktionsagenten zur Vorsicht.
Der Auktionsagent überbietet beziehungsweise unterbietet den aktuellen Preis automatisch um die kleinste mögliche Einheit, bis ein Limit erreicht ist. So wird dem Businessnutzer die Arbeit abgenommen, die Auktion selbst zu beobachten. Er kann ohne Zeitaufwand sogar an mehreren Auktionen gleichzeitig teilnehmen. Sein Auktionsagent teilt ihm nur noch mit, ob und zu welchem Preis er handelseinig geworden ist.
Probleme könnten vor allem nach dem Vertragsschluss durch den Auktionsagenten entstehen: Das neue Fernabsatzgesetz hilft dem Kunden zwar bei der Rückgabe mangelhafter Produkte. Hat der Kunde aber eine Ware besonders günstig ersteigert und der Verkäufer liefert nicht, gibt es keine Garantie, dass er die Waren wirklich bekommt. Das Gericht muss nicht unbedingt zu Gunsten des Käufers entscheiden, da E-Mails bisher nur eingeschränkt als Beweismittel zugelassen sind. Die gleichen Probleme können umgekehrt auch bei zahlungsunwilligen Käufern auftreten.
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