Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung geplant
Das Rabattgesetz von 1933 verbietet im Kern die Gewährung von Preisnachlässen bei Barzahlung von mehr als drei Prozent. Die Zugabeverordnung von 1932 untersagt grundsätzlich das Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben im Geschäftsverkehr. Ausnahmen sind hier im geringen Umfang, zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem Wert, vorgesehen.
Hintergrund für die jetzigen Überlegungen ist die am 4. Mai 2000 vom Europäischen Parlament gebilligte Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie legt fest, dass ausländische Internet-Anbieter von Waren und Dienstleistungen in Deutschland künftig nicht mehr an das deutsche Rabattrecht gebunden sein werden.
Um eine Benachteiligung deutscher Anbieter künftig zu verhindern, sollen jetzt die strengen Vorschriften des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung liberalisiert werden. Die Notwendigkeit dieser Änderung wurde auch bei einer Verbändeanhörung am 29. Juni 2000 bestätigt. Die Abschaffung beider Regelungen soll zeitlich parallel mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durchgeführt werden.
Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 13. Oktober 2000 ein Urteil erlassen, nach dem das CoShopping-Modell von LetsBuyIt.com in Deutschland gegen das Rabattgesetz und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
- Anzeige Hier geht es zu den aktuellen Blitzangeboten bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.