Madonna bekommt www.madonna.com zugesprochen
Der Angeklagte Parisi habe kein legitimes Interesse an der Domain deutlich machen können, befand das Gremium der WIPO. Die World Intellectual Property Organization, kurz WIPO(öffnet im neuen Fenster) genannt, gehört der UNO an und kümmert sich um den Schutz geistigen Eigentums. Die Sängerin Madonna verwendet diesen Namen seit 1979 und hat diesen auch mehrfach als Markennamen eintragen lassen. Daher habe sie ein Recht auf den Besitz der gleichlautenden Domain, entschied das Gremium.
Parisi hat die Internet-Adresse www.madonna.com(öffnet im neuen Fenster) erst im Mai 1998 für 20.000 Dollar gekauft und dann dort pornografisches Material angeboten. Wenige Tage nach diesem Kauf ließ er den Markennamen "Madonna" in Tunesien eintragen. Als Madonna sich bei Parisi beschwert hatte, löschte er den Inhalt von der Website. Der Mann konnte dem Gremium nicht erklären, warum er bereit war, eine so hohe Summe für wwww.madonna.com auszugeben.
www.madonna.com sei von dem New Yorker nur erworben worden, um von der Popularität der Sängerin zu profitieren und diese Gewinn bringend weiterzuverkaufen, befand das Gremium. Die Madonna-Domain bot der New Yorker der Sängerin jedoch nie zum Verkauf an. Im Juni dieses Jahres wollte er die Domain an das Madonna Rehabiltation Hospital abtreten, erklärt er. Außerdem besitzt Dan Parisi auch die Domain www.wallstreetjournal.com.
Im vergangenen Jahr erhielten einige Institiutionen, darunter die WIPO, die Befugnis, über Domain-Streitigkeiten wie die um www.madonna.com zu entscheiden. Damit sollen langwierige und kostenintensive Verfahren um das Recht auf Internet-Adressen vermieden werden. Damit reagierte man auf so genannte Cyber Squatter, die sich für Domain-Namen nur registrieren ließen, um diese später mit Gewinn weiterzuverkaufen.
Die Schauspielerinnen Julia Roberts und Isabelle Adjani bekamen auf diesem Wege bereits erfolgreich ihre Namen als Internet-Adressen zugesprochen. Auch die amerikanische Komödiantin Rita Rudner hatte Glück; nicht jedoch der Sänger Sting. Das Gremium entschied in diesem Fall, dass "sting" ein gewöhnliches englisches Wort sei und dies zudem nicht der richtige Name des Künstlers sei.
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