PrimusOnline lässt sich durch Verbot nicht beirren
Das Gericht sieht in dem E-Commerce-Angebot "PrimusPowershopping" einen Verstoß gegen das §1 UWG: Das Powershopping-Verfahren – hierbei schließen sich Käufer im Internet zu einer virtuellen Gemeinschaft zusammen und animieren die Verbraucher durch "übertriebenes Anlocken" und ein "Ausnutzen der Spiellust" zum Kauf.
Für die Kunden und Beschäftigten von RTL-PrimusPower habe das Urteil zunächst keine Konsequenzen, erklärt das Unternehmen. Bis zur Zustellung des Urteils werden die Beklagten ihr Geschäftsmodell in jedem Fall weiter betreiben. Wie bereits im Vorfeld der Entscheidung angekündigt wurde, wird derzeit der Gang in die nächste Instanz vorbereitet. Dieser Schritt würde automatisch die Wirkung des Urteils bis zu einer Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz hemmen.
Falls erforderlich, will man ein Grundsatzurteil durch den BGH in Karlsruhe erwirken, schließlich habe das jetzt ergangene Urteil nicht nur Auswirkungen auf alle übrigen Anbieter dieses Geschäftsmodells, sondern auch Signalwirkung hinsichtlich der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland für innovative Geschäftsmodelle in der New Economy, so Primus Online.
Bei PrimusOnline und RTL-PrimusPower ist man zuversichtlich, die Gerichte letztlich von der Gesetzmäßigkeit des Powershopping überzeugen zu können. Das Powershopping-Verfahren könne systematisch nur zu Preisvorteilen für jeden Teilnehmer führen. Zudem würden die Käufer in jedem Fall durch das Fernabsatzgesetz geschützt. Demnach können Kunden über das Internet erworbene Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wieder zurückgeben.
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