Ablösung des Signaturgesetzes vorgesehen
Um keine Zweifel darüber aufkommen zu lassen, welche allgemeinen Vorschriften insbesondere bei der Gehilfenhaftung und der Verjährung gelten, sei die entsprechende Vorschrift so zu formulieren, dass sie unmissverständlich eine deliktische Haftung zum Gegenstand habe.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Verordnung zur Ausgestaltung der Deckungsvorsorge zusammen mit dem reformierten Signaturgesetz in Kraft tritt. Es sei nicht akzeptabel, die nähere Ausgestaltung der Deckungsvorsorge einer Verordnung zu überlassen, wenn diese nicht zur gleichen Zeit erlassen werde. Schließlich wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob die Mindestdeckungssummen von 500.000 DM je haftungsauslösendem Ereignis ausreichend sind.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen soll es ermöglichen, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Dies ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs die notwendige Voraussetzung dafür, dass die elektronische Signatur künftig die handschriftliche Unterzeichnung ersetzen und die entsprechenden Rechtswirkungen entfalten könne.
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