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Rechtsgutachten: Internet-Einkauf mit Fallstricken

AgV: Gerichtsort und anwendbares Recht unklar. Nach Meinung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) sei das Internet zwar kein rechtsfreier Raum, aber für Verbraucher gäbe es immer noch zahlreiche Fallstricke beim Online-Einkauf. Die AgV hat ein Rechtsgutachten zu "Verbraucher und Recht im elektronischen Geschäftsverkehr" herausgegeben.
/ Andreas Donath
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Nach wie vor sei ungeklärt, welche Rechte deutsche Konsumenten haben, wenn sie per Internet, zum Beispiel bei einem französischen Anbieter, eingekauft haben. Man müsse sich im Konfliktfall die Frage stellen, ob nun deutsches oder französisches Recht gelte, so die AgV.

Das Gutachten, das die Juristen Professor Norbert Reich und Annette Nordhausen von der Universität Bremen im Auftrag der AgV zu dieser Problematik erarbeitet haben, kommt zu dem Schluss, dass hier "offene Regelungsflanken" bestehen.

Derzeit sei vor allem das Europaparlament gefordert, das in der kommenden Woche über die Frage des Verbrauchergerichtsstandes verhandeln wird, erläuterte die AgV-Geschäftsführerin, die gleichzeitig Präsidentin des Europäischen Verbraucherverbandes BEUC mit Sitz in Brüssel ist.

Die deutsche AgV fordert ebenso wie der Europäische Verbraucherverband, dass das EU-Parlament sicherstellen muss, dass Verbraucher in ihrem Heimatland klagen können. "Andernfalls müssten wir die Konsumenten davor warnen, im Ausland einzukaufen, weil sie im Streitfall kaum eine Chance haben, ihre Rechte durchzusetzen", so Köhne.

Die EU-Kommission hat zu dieser Frage bereits eine vernünftige Regelung vorgeschlagen, so Gutachter Reich. Verbraucher, die über eine Website Bestellungen vorgenommen haben, sollen demnach bei Konflikten mit dem Anbieter vor den Gerichten ihres Landes klagen und nur dort verklagt werden können.

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments will diesen Vorschlag nun aber zum Nachteil der Konsumenten verwässern. Demnach soll es den Anbietern erlaubt werden, den Verbrauchern das Recht zur Klage vor ihrem Heimatgericht zu entziehen, sofern der Anbieter gleichzeitig ein außergerichtliches Streitschlichtungssystem anbietet.

Da es derzeit europaweit aber noch keine fairen außergerichtlichen Schlichtungsmechanismen gibt, werden Verbraucher in der Regel das Nachsehen haben, so die Studie. Zudem würden die Pläne des EU-Rechtsausschusses die Verbraucherrechte derart schwächen, dass künftig auch die Entwicklung von fairen Schlichtungsverfahren stark behindert werde, befürchtet Reich.

Der Widerstand im EU-Parlament gegen faire Regeln für Konsumenten erweist der Entwicklung des Internet-Handels einen Bärendienst, betonte Verbraucherschützerin Köhne. "Wirksamer Rechtsschutz für alle Bürger ist ein Grundrecht, für dessen Schutz die Parlamentarier eintreten müssen". Wenn Verbraucher jedoch dazu gezwungen werden, ihre Rechte vor ausländischen Gerichten und gegenüber einem für sie fremden Rechtssystem zu vertreten, sei dies mit dem Grundgedanken der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar, betonte Professor Reich.

Als weiteres wesentliches Defizit der bisherigen Rechtslage heben die Autoren der Studie hervor, dass es Anbietern im Einzelfall möglich ist, Verbrauchern den Schutz zu entziehen, der ihnen auf Grund der EU-Gesetzgebung eigentlich zusteht. Demnach darf ein in der EU tätiger Online-Anbieter z.B. im Kleingedruckten bestimmen, dass nicht das Recht eines EU-Landes Anwendung finden soll, sondern beispielsweise das einer Karibikinsel. Die EU müsse sicherstellen, dass ihre eigenen Regeln zum Verbraucherschutz auch bei grenzüberschreitenden Einkäufen angewendet werden müssen, so die Forderung der Rechtsexperten.


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