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Telekommunikationserlass wirft Probleme auf

c't: Finanzministerium im Dilemma um Surf-Steuer. Mit dem Telekommunikationserlass vom 30. Mai, der am 1. Januar 2001 in Kraft treten soll, will das Bundesfinanzministerium Steuern für privates Surfen während der Arbeit erheben und bringt sich damit selbst in ein Dilemma, das berichtet das Computermagazin c't in seiner aktuellen Ausgabe 17/2000.
/ Jens Ihlenfeld
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Der Kontrollaufwand nebst Kosten für die Umstellung der Lohnbuchhaltung sei immens, Probleme tauchten vor allem bei der Erfassung auf. Anders als in den meisten Fällen eines Telefonats könne man im Rahmen einer Online-Sitzung bisweilen nicht genau festlegen, ob aus beruflichem oder privaten Hintergrund recherchiert werde.

Dem Beweissicherungsaufwand des Steuerpflichtigen und dem unzumutbaren Aufzeichnungsverlangen des Finanzministeriums bei der Online-Benutzung stünden zu vernachlässigende Erträge in Form von Steuereinnahmen gegenüber. Zudem stehe die Initiative dem erklärten Ziel entgegen, die Nutzung des Internet und seine Einbeziehung in den Wirtschaftsprozess zu fördern, so das Magazin.

Arbeitnehmer müssen Vergünstigungen, die sie anlässlich ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuern. Dazu zählt das Gesetz Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. In der nahen Vergangenheit war diese Frage für die Telefonnutzung insofern entschärft, weil private Gespräche im Nah- und Ortsbereich als Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz behandelt wurden, die nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als Arbeitslohn angesehen wurden. Neu in der Diskussion ist nunmehr die Möglichkeit des "Surfens" am Arbeitsplatz, die bisher nicht bestand.

"Die Beteiligten wären der Probleme enthoben, wenn sie die Nutzung des Internet als nicht lohnpflichtig behandeln würden", erklärt Martin Weigel, c't-Autor und Finanzrichter in Gotha. "Wenn die Aufwendungen, die der Arbeitgeber tätigt und die für den Arbeitnehmer einen Vorteil stellen, ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden, liegt nämlich kein Arbeitslohn vor."


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