BGH: Microsoft unterliegt im Streit um OEM-Vertrieb
Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware - also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll - isoliert an einen Verbraucher veräußert.
Microsoft unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software ein zweigeteiltes Vertriebssystem: Auf der einen Seite bietet sie so genannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert.
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Nach den Verträgen, die Microsoft mit den Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis lässt Microsoft auf die Verpackung der Software aufdrucken.
Der von Microsoft verklagte Berliner Hardwarehersteller hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen von Microsoft-Betriebssystemen erworben. Er veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm den Hardwarehersteller daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da er - so der Standpunkt Microsofts - die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen.
Der beklagte Hardwarehersteller berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei.
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