BGH: Microsoft unterliegt im Streit um OEM-Vertrieb

Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, dass das entsprechende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung Microsofts in den Handel gelangt sei, könne Microsoft aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren.

Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechtseinräumung Einfluss auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof hat damit das Argument Microsofts nicht gelten lassen, man sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PCs mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuss des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.

Laut Microsoft habe das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Software-Industrie in Deutschland. Denn nun müsse die Software-Industrie das weit verbreitete zweigeteilte Vertriebsmodell überdenken. Microsoft will bei der Entwicklung eines neuen Modells sehr eng mit dem Vertriebskanal kooperieren.

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