Käufer trägt Rücksendekosten bei Kleinaufträgen
Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz sah hierzu vor, dass der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang die Rücksendekosten zu tragen hat. Der Bundesrat wollte mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses hiervon eine Ausnahme für den Buchhandel erreichen, da die Rücksendequote hier bereits zwischen 5 und 10 Prozent betrage und eine weitere Kostenbelastung für den mittelständischen Buchhandel nicht verkraftbar sei.
Mit seinem Einigungsvorschlag greift der Vermittlungsausschuss dieses Anliegen aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Branchen bei geringfügigen Bestellwerten auf. Der Unternehmer hat jedoch auch in diesen Fällen die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Übernehmen der Bundestag am Donnerstag und der Bundesrat am Freitag diesen Vorschlag, können diese wie die weiteren verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzgesetzes am 30. Juni in Kraft treten.
Damit wird die europarechtliche Umsetzungsfrist, die am 4. Juni ausgelaufen ist, nur kurzfristig überschritten.
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