"FTP-Explorer"-Serienabmahnung gegen Homepagebesitzer

Nach Strafanzeige jetzt auch Klage gegen Abmahnung eingereicht

Nach der Strafanzeige wegen der "FTP-Explorer"-Abmahnwelle per Serienbrief hat die Speedlink GmbH heute beim Landgericht Berlin auch eine negative Feststellungsklage eingereicht. Damit soll nun zivilrechtlich festgestellt werden, dass die "FTP-Explorer"-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgten.

Artikel veröffentlicht am ,

Die Klageschrift wurde wie schon die Strafanzeige auf www.speedlink.de im Volltext ins Internet gestellt, damit auch andere Abmahnopfer bzw. deren Rechtsvertreter daraus Nutzen ziehen können. Die Hauptpunkte der Klage von Speedlink sind:

  1. Rechtsmissbrauch des Mittels der Abmahnung.
  2. Die Bezeichnung "FTP-Explorer" sei gegenüber der angeblichen Marke "Explorer" unterscheidungskräftig. Bei Explorer liegt, wenn überhaupt, nur eine extreme schwache Kennzeichnungskraft vor. Bei geringer Kennzeichnungskraft führt aber schon ein geringer Zusatz zum Ausschluss der Verwechselungsgefahr (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1999 , AZ: I ZR 90/97, sog. "Comtes/ComTel Entscheidung"). Daher liege keine Markenverletzung vor.
  3. Die Verwendung des Zeichens "FTP-Explorer" erfolgte bei Speedlink.de zu redaktionellen, bzw. die Verbraucher aufklärenden Zwecken im Rahmen eines Überblicks über verfügbare FTP-Programme. Speedlink könne auch nicht für den Link auf eine Homepage Dritter haftbar gemacht werden, auf deren Unterseiten sich ein Programm zum Download befindet.

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