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Online-Banken auf die Finger geschaut

BAWe weist Direktbanken auf Organisationspflichten hin. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) wendete sich in einem am vergangenen Donnerstag versandten Schreiben an eine Reihe von Direktbanken und Discountbrokern um festzustellen, wie diese Unternehmen auf das stark gestiegene Interesse der Anleger an Wertpapieren vorbereitet sind. Vor dem Hintergrund der laufenden Zeichnungsfristen für Neuemissionen und weiteren für dieses Jahr geplanten publikumswirksamen Börsengängen verzeichnet das BAWe eine zunehmende Zahl von Anlegerbeschwerden.
/ Jens Ihlenfeld
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Die Kunden monieren insbesondere die unzureichende telefonische und elektronische Erreichbarkeit der Unternehmen. Das BAWe sieht sich daher veranlasst, die angeschriebenen Unternehmen auf ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen und zur Bereithaltung der dafür notwendigen Mittel und Verfahren hinzuweisen.

Das BAWe verweist in diesem Zusammenhang auf die Organisationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 33 Abs. 1 WpHG) und die zu ihrer Konkretisierung ergangene Richtlinie vom 25. Oktober 1999 (Compliance-Richtlinie, hier insbesondere Abschnitt 2, Nr. 2. 2.).

Danach haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht "für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen."

Das Schreiben des BAWe beinhaltet einen Fragenkatalog, dessen Beantwortung Aufschluss darüber geben soll, welche Vorkehrungen die Unternehmen im Hinblick auf Systemkapazitäten, Erreichbarkeit, Personalausstattung und Beschwerdemanagement ergreifen bzw. ergriffen haben. Zudem will das BAWe hierüber Gespräche mit den Verbandsvertretern der betroffenen Unternehmen führen.


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