Online-Banken auf die Finger geschaut
Die Kunden monieren insbesondere die unzureichende telefonische und elektronische Erreichbarkeit der Unternehmen. Das BAWe sieht sich daher veranlasst, die angeschriebenen Unternehmen auf ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen und zur Bereithaltung der dafür notwendigen Mittel und Verfahren hinzuweisen.
Das BAWe verweist in diesem Zusammenhang auf die Organisationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 33 Abs. 1 WpHG) und die zu ihrer Konkretisierung ergangene Richtlinie vom 25. Oktober 1999 (Compliance-Richtlinie, hier insbesondere Abschnitt 2, Nr. 2. 2.).
Danach haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht "für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen."
Das Schreiben des BAWe beinhaltet einen Fragenkatalog, dessen Beantwortung Aufschluss darüber geben soll, welche Vorkehrungen die Unternehmen im Hinblick auf Systemkapazitäten, Erreichbarkeit, Personalausstattung und Beschwerdemanagement ergreifen bzw. ergriffen haben. Zudem will das BAWe hierüber Gespräche mit den Verbandsvertretern der betroffenen Unternehmen führen.
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