Oracle und Usedsoft wollten eine Entscheidung darüber, ob gebrauchte Downloadsoftware ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Doch es kam anders.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers Usedsoft wegen fehlender Microsoft-Softwarelizenzen zu Schadensersatz verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen beziehungsweise der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Damit geht der Streit in eine weitere Runde.
Adobe hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen den Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft erwirkt. HHS UsedSoft hat angekündigt, in Berufung zu gehen.
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat gestern eine einstweilige Anordnung gegen usedSoft erlassen. Dem Gebrauchtsoftwarehändler wird untersagt, Lizenzen für Programme eines Schweizer Herstellers von der Originalhardware losgelöst zu vertreiben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zu Gunsten von Microsoft entschieden, dass der Weiterverkauf von Echtheitszertifikaten mit Lizenzschlüsseln für Lizenzen aus Volumenverträgen rechtlich unzulässig ist.
Nachdem Microsoft seit längerem immer wieder den Handel mit Softwarelizenzen gerichtlich verfolgt hat, will das Unternehmen nun mit Gebrauchthändlern zusammenarbeiten. Die Kunden sollten gebrauchte Microsoft-Produkte nur bei Verkäufern erwerben, die in Kontakt mit Microsoft stehen, empfehlen die Windows-Macher.
Microsoft sperrt Softwareschlüssel, die unrechtmäßig mehrfach genutzt werden. Die Weitergabe von Produktschlüsseln sei nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt, begründet der Softwarehersteller sein Vorgehen.
Das Oberlandesgericht München hat in einem seit 2005 andauernden Streit zu Gunsten des Softwareherstellers Oracle entschieden, dass der Softwarehändler UsedSoft keine gebrauchten Oracle-Lizenzen vertreiben darf. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz.
Der Händler für "gebrauchte Software-Lizenzen", UsedSoft, hat im Streit mit Microsoft vorläufig eine Schlappe einstecken müssen. Das Landgericht München I hat auf Antrag Microsofts eine einstweilige Verfügung gegen UsedSoft erlassen. In einem anderen Verfahren war UsedSoft Anfang April, ebenfalls beim LG München I, jedoch erfolgreich.
Im Streit um den Handel mit "gebrauchter" Software hat Oracle vor dem Landgericht München I einen Teilsieg gegen UsedSoft errungen: Demnach bleibt es UsedSoft weiterhin untersagt, online übertragene Oracle-Lizenzen weiter zu verkaufen.
Eine Musik-CD oder Film-DVD weiterzuverkaufen ist urheberrechtlich ohne weiteres erlaubt. Was aber, wenn man keinen Silberling erwirbt, sondern nur Nutzungsrechte an Dateien, die man sich selbst herunterlädt oder selbst installiert? Die Ansichten deutscher Gerichte gehen hierzu auseinander.
Der Streit um den Wiederverkauf von Softwarelizenzen bekommt wieder einmal neue Impulse, denn nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg sieht sich der Anbieter usedSoft bestätigt: Der Handel mit "gebrauchter" Microsoft-Software sei ohne jede Einschränkung rechtmäßig, interpretiert usedSoft das Urteil. Das Urteil ist allerdings nicht ganz neu und trägt das Datum vom 29. Juni 2006.
Über die Frage ob der Verkauf gebrauchter Software erlaubt ist oder nicht, entschied in der letzten Woche das Oberlandesgericht München. UsedSoftware feierte die Entscheidung als Erfolg, das Gericht habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit "gebrauchter" Software grundsätzlich bestätigt. Oracle sieht dies anders und erwirkte jetzt eine einstweilige Verfügung gegen die Darstellung von UsedSoftware.
Mit gebrauchter Software lässt sich Geld sparen und somit auch Geld verdienen, während dem Softwarehersteller dadurch Lizenzeinnahmen verloren gehen. Die rechtliche Situation dabei ist umstritten, die Darstellung von Microsoft, Volumenlizenzen dürften nicht ohne weiteres weiterverkauft werden, hält die Münchner Firma UsedSoftware für falsch.
In einem Urteil entschied das Landgericht München I, dass ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen festlegen kann, dass an einer überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden. Im Zuge dessen darf der Weiterverkauf einer Softwarelizenz untersagt werden, wie das Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Oracle und dem Anbieter gebrauchter Software befand.
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(Mass Effect 3 Test)
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