Usedsoft Gebrauchtsoftwarehändler freut sich über neues Urteil

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll Usedsoft erlauben, auch Volumenlizenzverträge einzeln weiterzuverkaufen. Gestritten wurde mit Adobe.

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Der Softwaregebrauchthändler Usedsoft sieht ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 11 U 68/11) im Verfahren mit Adobe als juristischen Sieg an. Das gab das Unternehmen am 19. Dezember 2012 bekannt. Das Urteil kläre die letzte noch strittige Frage im Gebrauchtsoftwaremarkt, ob Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenzverträgen einzeln weiterverkauft werden dürfen.

Das Urteil besage, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, "nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte", schlussfolgert Usedsoft. Das Aufspaltungsverbot des Europäischen Gerichtshofs beziehe sich nur auf die von zusammenhängenden Client-Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das Oberlandesgericht, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software "eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, das heißt, einen Datenträger brennen", um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Auch preisgünstige Lizenzen aus dem Schulbereich seien davon nicht ausgenommen. "Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin (...) zu überprüfen", erklärten die Richter.

Auch dass Volumenlizenzen eine einzige Lizenz seien, weil auch nur eine Seriennummer vergeben werde, ließen die Richter offenbar nicht gelten: Dies "wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus", so das Urteil. "Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen 'Schlüssel zur Installation'" umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) "eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden."

Die marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Adobes gegen die Nennung des Firmennamens und der Softwarebezeichnungen auf dem Datenträger und in den Lizenzurkunden erkannte das Gericht jedoch an.

Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider sagte: "Der Gebrauchtsoftwaremarkt kann sich nun endlich frei entfalten." Adobe hat sich zu dem Urteil noch nicht geäußert.

Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Es ging darum zu entscheiden, ob eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Der EU-Gerichtshof hatte das bejaht und auf Softwaredownloads erweitert. Zudem stellte er klar, dass der Zweiterwerber auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der Verkäufer dürfe laut Urteil aber keine Kopien der Software zurückbehalten oder Volumenlizenzen aufspalten: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft habe, könne nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2004, als Oracle den inzwischen insolventen Münchner Gebrauchtsoftwarehändler HHS Usedsoft verklagte. Usedsoft warb damit, Lizenzen für gebrauchte Oracle-Software anzubieten. Die Lizenzbedingungen von Oracle verbieten aber eine Weitergabe der Nutzungsrechte. Vorinstanzen hatten diese Weitergabeverbote für wirksam erklärt und in dem Angebot von Usedsoft eine Verletzung der Urheberrechte Oracles gesehen. Auf die Revision von Usedsoft hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-128/11). Anschließend fällt der Bundesgerichtshof auf Grundlage des EuGH-Spruchs das letztinstanzliche Urteil.


Clown 07. Jan 2013

Wenn gerade bei Softwareprodukten zwei mal die selbe Frage gestellt werden sollte, dann...

Frank1965 19. Dez 2012

Das OLG hat die Berufung in dem Punkt allerdings aus rein formalen Gründen verworfen...

Gokux 19. Dez 2012

Die Nutzer von Adobe Crative Cloud werden schliesslich jetzt schon bevorzugt.

Trockenobst 19. Dez 2012

Ja, dass ist das Modell dahinter. Wer dass nicht will, kann ja auch andere "Modelle...

Sharra 19. Dez 2012

"Die marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Adobes gegen die Nennung des...

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