Urteil Onlinebewertungen müssen geprüft werden

Bewertungsportale müssen beanstandete Bewertungen sorgfältig prüfen, so heißt es in einem vorläufigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Ein Zahnarzt hatte einen Webseitenbetreiber wegen einer schlechten Bewertung verklagt.

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Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat einem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt (Az. 11 O 2608/12). Der Zahnarzt hatte gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung geklagt.

Das Gericht hat vorläufig festgestellt, "dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat."

Anspruch auf Unterlassung

Da dies nicht geschehen sei und möglicherweise die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes verletzt worden seien, hafte der Betreiber ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist. Nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung habe der Kritisierte daher einen Anspruch auf Unterlassung.

Der Betreiber des Ärztebewertungsportals hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2012 angekündigt, falls er unterliege werde das Hauptsacheverfahren betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen, so das Gericht.

Auslöser des laut Gerichts damit noch nicht ausgestandenen Rechtsstreits war der anonyme Beitrag eines Nutzers, der dem Zahnarzt vorwarf, "mehr Wert auf Quantität statt auf Qualität" zu legen. Er sei "schnell dabei, Kronen zu setzen, die überflüssig sind". Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Webseitenbetreiber laut Gericht darauf hin, dass er - auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen - eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei.

Der Betreiber habe daraufhin lediglich beim Urheber des Beitrags nachgefragt, ob sich die Sache so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Das sei bejaht worden und er habe es dabei belassen. Das Gericht entschied, der Betreiber könne sich nicht auf ein gemäß Telemediengesetz schützenswertes Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers berufen.

Urteil konkretisiert Prüfpflichten für Internetprovider

Mit dem Urteil werden laut Gericht die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider geforderten Prüfpflichten konkretisiert. Das könnte weitreichende Folgen für andere Betreiber von Webseiten mit Bewertungen haben.

Der Webseitenbetreiber hatte jedoch bereits vor der aktuellen Entscheidung angekündigt, die Sache weiter zu verfolgen. Er will nun das Hauptsacheverfahren einleiten lassen, in dem entschieden werden soll, ob die Bewertung der Wahrheit entspricht.


xaloy83 08. Mai 2012

Warum das den? Bin bis jetzt zufrieden.

Lala Satalin... 08. Mai 2012

Mein Zahnarzt ist korrekt. Allerdings gebe ich dir auch teilweise Recht, denn meinem...

Tantalus 08. Mai 2012

Also, ich weiss nicht wie das aussieht wenn Du z.B. eine Anzeige über 10 Ausgaben der...

Tannoy 08. Mai 2012

Ja, völlig richtig. Der Betreiber wäre nur bei 100% positiven Meinungen auf der sicheren...

Freepascal 08. Mai 2012

Nein, warum? Hier geht es nicht um die Lieblingsband eines Teenagers. Wenn ein Patient...

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