Onlineshops Button-Lösung muss bis 31. Juli 2012 umgesetzt werden

Zum 1. August 2012 wird die sogenannte "Button-Lösung" für Onlineshops verpflichtend, mit der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet geschützt werden sollen. Der BVDW erklärt, worauf Shopbetreiber achten müssen.

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Da in den vergangenen Jahren viele Verbraucher zu Opfern sogenannter Kostenfallen im Internet wurden, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr ein neues Gesetz verabschiedet, das Unternehmen mehr Transparenz beim Onlinebestellungsvorgang abfordert. Mit der Button-Lösung werden Webseitenbetreiber verpflichtet, Verbraucher bei Einkäufen im Internet unmittelbar vor Abgabe der Bestellung auf die Kosten und weitere wesentliche Vertragsinformationen hinzuweisen. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, ist diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen.

Verbraucher, die auf so einen Button klicken, sind dann aber auch an den Vertrag gebunden.

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) erläutert in einem Whitepaper, wie Onlinehändler die Button-Lösung rechtskonform umsetzen können, denn Webseiten müssen bis zum 31. Juli 2012 angepasst werden. Das gilt für alle Anbieter von kostenpflichtigen Diensten im Internet, nicht nur Onlineshops. Wer die neuen Regeln nicht einhält, riskiert "nicht nur unwirksame Verträge, sondern gegebenenfalls Abmahnungen durch Mitbewerber", sagte Rechtsanwalt Michael Neuber, Justiziar des BVDW.

Anbieter müssen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des Vertrags, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und über den Unternehmer abgeführten Steuern informieren. Kann kein genauer Preis angegeben werden, so muss an dieser Stelle die Berechnungsgrundlage angegeben werden, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht. Auch gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, müssen aufgeführt werden.

All diese Pflichtinformationen müssen oberhalb des Bestell-Buttons gut lesbar, in ausreichend großer Schrift und unübersehbar dargestellt werden. Der Knopf selbst muss deutlich lesbar mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen, entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sin. Laut BVWD sind auch Beschriftungen wie "Kaufen", "Einkauf abschließen", "Kostenpflichtig bestellen" und "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" erlaubt. Nicht erlaubt sind hingegen Beschriftungen wie "Bestellen", "Bestellung abschließen", "Bestellung abgeben", "Weiter" und "Anmeldung".

Die Regelung gilt laut BVWD auch für M-Commerce-Geschäfte.


Der Andere 23. Jul 2012

Nein, das ist auch beim Nahverkehr so. Wenn die diversen Verkehrsverbünde (RMV, NVV...

Anonymer Nutzer 19. Jul 2012

ja wenn der Betreiber sich "genaustens" an die mir selbst noch nicht bekannten Texte...

Anonymer Nutzer 19. Jul 2012

eben :/

Anonymer Nutzer 19. Jul 2012

ein Gesetz als Arbeitsbeschaffung von Juristen. Zitat: "Das gilt für alle Anbieter von...

Anonymer Nutzer 18. Jul 2012

Auch betroffen?

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