Neuer Gesetzentwurf Leistungsschutzrecht zielt nur noch auf Google ab

Im neuen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht werden Blogger geschont. Das Gesetz würde fast ausschließlich Google betreffen. Opposition und Axel-Springer-Verlag protestieren.

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Es ist ein einziger Satz, der aus dem Leistungsschutzrecht faktisch ein Google-Gesetz machen würde: "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt." So steht es in einem neuen Referentenentwurf für ein Leistungsschutzrecht aus dem Bundesjustizministerium, der Zeit Online vorliegt.

Mit dem Leistungsschutzrecht, das durch Änderungen in Paragraf 87 des Urheberrechtsgesetzes eingeführt werden soll, will die Bundesregierung den Verlagen die Möglichkeit geben, ihre Presseerzeugnisse im Internet zu schützen. Hintergrund ist, dass Verlage wie der Axel-Springer-Verlag der Meinung sind, Google würde an der Auflistung von Presseartikeln Geld durch Werbung verdienen und müsste diejenigen finanziell beteiligen, die solche Inhalte produzieren.

Christoph Keese von der Axel Springer AG, der auch Sprecher des Arbeitskreises Leistungsschutzrecht der Verleger-Verbände ist, geht der neue Entwurf nicht weit genug. Bei Twitter schrieb er, die "Anwendung nur auf Suchmaschinen geht gar nicht." Das Leistungsschutzrecht könne "nicht auf Suchmaschinen begrenzt sein und allen Aggregatoren sowie anderen Kopisten" einen "Freifahrtschein ausstellen". Das würde den Journalismus auszehren.

Ein früherer, heftig kritisierter Entwurf, der von dem auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Portal irights.info ins Netz gestellt worden war, hatte das Leistungsschutzrecht noch weiter gefasst: "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke", hieß es an der entsprechenden Stelle.

Diese Formulierung und die Begründung im Entwurfstext hatten vor allem Blogger alarmiert. Denn schon wer auf seinem Blog Werbebanner einbindet oder einen Flattr-Button für Mikrospenden, galt demnach nicht mehr als rein privater, sondern als gewerblicher Blogger. Er hätte den Verlagen möglicherweise Geld zahlen müssen, um kurze Auszüge aus Presseartikeln zitieren oder einbinden zu dürfen.

In der Begründung zum neuen Entwurf heißt es dagegen nun: "Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen. Denn das Geschäftsmodell der Anbieter von Suchmaschinen ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auf die verlegerische Leistung zuzugreifen." Blogger, Rechtsanwaltskanzleien oder andere Unternehmen, die Presseartikel zum Beispiel für die Eigenwerbung verlinken, wären also nicht betroffen.

"Suchmaschinen" ist hierzulande fast gleichbedeutend mit Google. Denn Google hat in Deutschland - je nach Messung - einen Marktanteil zwischen 91 und 96 Prozent. Bruno Kramm, Urheberrechtsbeauftragter der Piratenpartei, ist deshalb der Meinung, das Leistungsschutzrecht wäre nach diesem Entwurf ein "Einzelfallgesetz, was per Grundgesetz schlichtweg verboten ist".

Betroffen ist auch die normale Google-Suche 

knaxx 31. Jul 2012

Vielleicht ist genau das das Problem: Diese Technik ist einfach schon zu alt, die kennt...

knaxx 31. Jul 2012

Dann aber inklusive einer angemessenene Vergütung für die verlegerische "Leistung" der...

Yash 31. Jul 2012

Das ist fast unfug. Interessanter Inhalt der nicht für Suchmaschinen optimiert ist, wird...

lottikarotti 31. Jul 2012

Das.

lottikarotti 31. Jul 2012

Wenn Google seinen News-Service komplett abschaltet, geht das Gejammer seitens der...

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