Leistungsschutzrecht Onlinedienste reagieren auf "irrsinniges Gesetz"

Das Leistungsschutzrecht stellt viele Akteure der digitalen Welt vor Probleme. Besonders betroffen sind Onlinedienste und Startups - auch solche, die sich nicht mit der Aggregation von Verlagsinhalten befassen. Zahlreiche Services sehen sich zur Limitierung ihres Angebots gezwungen.

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Der Bundestag hat sich am Freitag trotz aller Bedenken und der vernichtenden Kritik aus verschiedensten Lagern für ein Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverlage ausgesprochen. Zwar besteht noch die Hoffnung auf Widerstand im Bundesrat, aber dass das Gesetz doch noch komplett verhindert wird, darauf sollte man lieber nicht spekulieren.

Selbst wenn die jetzt durchgewunkene Version eine abgemilderte Fassung des ursprünglichen Gesetzesvorschlags darstellt und einzelne Wörter sowie "kleinste Textausschnitte" von einer Lizenzpflicht ausklammert, schafft sie dennoch eine immense Unsicherheit bei einer Vielzahl von Teilnehmern am Webgeschehen. Jetzt eventuell sogar noch stärker, da im Gesetzestext nicht definiert wird, wo ein "kleinster Textausschnitt" aufhört und ein lizenzierungspflichtiges "Snippet" beginnt. Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) interpretiert die schwammige Formulierung wenig verwunderlich zugunsten seiner Interessen und hält Googles Darstellung von Textanrissen künftig für genehmigungspflichtig. Die Bändigung von Google war freilich von Beginn der LSR-Debatte an das Ziel der Verlage, doch nach der überraschenden Änderung des Gesetzestextes wenige Tage vor der Abstimmung im Bundestag waren Stimmen zu vernehmen, welche damit die Gefahr für Google gebannt sahen.

Genau die Unsicherheit, die sich nun über das digitale Deutschland ausbreitet, gehört zu den entscheidenden Kritikpunkten am Leistungsschutzrecht. Eine Gruppe, die ganz besonders unter der neuen Rechtslage leiden wird, sind junge Internetdienste, die sich direkt oder indirekt mit der automatisierten Aufbereitung von Onlineinhalten befassen und dabei zumindest gelegentlich auch Verlagscontent berücksichtigen. Die ersten Reaktionen diverser Startups und Webdienste illustrieren die Probleme, die nun auf die hiesige Onlinebranche zukommen.

Rivva plant Entfernung von Snippets

Der bei Bloggern, modernen Journalisten und Netzaktivisten beliebte Aggregator Rivva war der erste Anbieter, der zum Leistungsschutzrecht Stellung nahm. In einem Blogbeitrag erklärte Rivva-Macher Frank Westphal am 1. März 2013, dass sich ihm für den weiteren Betrieb seines Angebots eigentlich nur zwei Optionen böten: entweder wie in den Anfangstagen von Rivva ausschließlich populäre Blogbeiträge zu listen und von Verlagsinhalten die Finger zu lassen - was er aber gerne vermeiden wolle - oder ganz auf Textanrisse der verlinkten Beiträge zu verzichten. Als ersten Schritt dorthin hat Westphal die Länge der Vorschautexte auf 160 Zeichen beschränkt, um damit erst einmal die Resonanz bei den Usern zu testen. Diese 160 Zeichen entsprechen der Textlänge, die Google bei Suchergebnissen anzeigt und bei der sich nun zeigen muss, inwieweit Verlage für diese eine Lizenzierungspflicht reklamieren. Was Westphal vom Leistungsschutzrecht hält, macht er am Ende seines Blogposts deutlich: "Auf Befürworterseite hatte man in puncto Leistungsschutzrecht oft genug mit diesem sogenannten 'Geburtsfehler des Internets' argumentiert. Dass jetzt Google der deutlichste Profiteur und deutsche Startups die deutlichsten Verlierer des heutigen Beschlusses sind, ist der Geburtsfehler dieses Gesetzes."

filtr.de wirft Verlagsinhalte aus dem Index

Einen anderen Weg schlägt filtr.de ein, ein erst wenige Wochen alter Aggregator für Nachrichten aus dem Technologiebereich. Die filtr.de-Gründer Marcus Schuler und Frederic Lardinois haben sich dazu entschlossen, auf die Syndizierung der Angebote zu verzichten, deren Verlage oder Mutterhäuser ein Leistungsschutzrecht ausdrücklich unterstützen. "Bei allen anderen Diensten und Blogs, die wir verlinken, gehen wir davon aus, dass ihnen die Funktionsweise des Internets bekannt ist und sie deshalb solch ein Gesetz für Kokolores halten", so Schuler. Er betont, dass dieser Schritt nichts mit Aktionismus zu tun habe, denn dazu sei filtr.de zu unbedeutend. Es gehe schlicht darum, jedes juristische Konfliktpotenzial zu vermeiden.

Zu den Angeboten, die künftig nicht mehr von filtr.de berücksichtigt werden, gehören Handelsblatt, Stern, Focus, FAZ und WAZ. Ursprünglich sollten laut Schuler auch Sueddeutsche.de und Wiwo.de aus dem Index fliegen, doch deren Chefredakteure hätten dem jungen Aggregator versichert, dass die Inhalte auch weiterhin risiko- und lizenzgebührenfrei aggregiert werden könnten. Noch am Grübeln seien die filtr.de-Gründer, was Zeit Online betrifft, dessen Muttergesellschaft Holtzbrinck das Leistungsschutzrecht begrüßt, das aber in der bisherigen Berichterstattung eher den Eindruck erweckt hat, dem Gesetz ablehnend gegenüberzustehen. Diese Entwicklung zeigt, dass auch den Zeitungshäusern selbst interne Debatten bevorstehen, und sie wirft natürlich die Frage auf, ob die Rechtsabteilungen von Wiwo-Betreiberin Handelsblatt/Holtzbrinck sowie Sueddeutsche.de-Mutter Süddeutscher Verlag die Versprechen ihrer Kollegen aus den Redaktionen respektieren.

Definitiv nicht verzichten möchten Schuler und Lardinois auf Heise, Golem.de und Spiegel Online (Netzwelt Redaktion), weshalb sie alle drei angeschrieben und um Erlaubnis gebeten haben, lizenzkostenfrei die Headline plus maximal drei Sätze des Leads einbinden und verlinken zu dürfen. Golem.de, das zu Computec Media gehört, gab sofort grünes Licht, die Antwort der anderen beiden Angebote steht noch aus.

'Irrsinniges Gesetz' 

posix 05. Mär 2013

Richtig, da hat wohl wer die AGB nicht gelesen? Errinnert an einen Kindergarten. Fern...

flasherle 05. Mär 2013

+1

Omnibrain 05. Mär 2013

Hi Alles infos die in den 'alten' Medien zu lesen waren - einige Mitglieder die sich...

Charles Marlow 05. Mär 2013

Wahnsinn! Endlich mal wieder Linguistik und Semantik im Forum! ;)

GodsBoss 04. Mär 2013

Das ist erstens bescheuert und zweitens falsch. Also hätte es auch kein LSR gegeben?

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