Kino.to Nutzer und Werber im Visier

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden will noch gegen Kino.to-Nutzer ermitteln. Derweil machen Nachfolgerportale dicht, weil ihre Werbeeinahmen wegbrechen, beobachtet die GVU.

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"Am Ende unserer Ermittlungen können Maßnahmen gegen die Premium-Kunden von Kino.to stehen, oder gegen eine Auswahl von ihnen", sagte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am Mittwoch gegenüber iRights.info. "Aber das steht noch nicht unmittelbar an."

Die Premium-Nutzer hatten per Zahlungsdienst Paypal für einen werbefreien Zugang zu Kino.to bezahlt. Ihre Daten hatten die Ermittler bei Razzien Mitte 2011 beschlagnahmt. Bevor das Portal geschlossen wurde, war nicht unbedingt ersichtlich, dass die Kino.to-Betreiber selbst hinter dem Bezahl-Angebot steckten. Die Einschränkung "Premium-Nutzer" lässt den Schluss zu, dass gegen die anderen Kino.to-Nutzer nicht ermittelt werden soll.

Bisher geht die Staatsanwaltschaft nur gegen Betreiber und Werbevermittler der Streaming-Plattform vor. Zwischen 2008 und 2011 machte Kino.to Zehntausende Filme, Serien und Dokumentation illegal online zugänglich. Zwischenzeitlich gehörte Kino.to zu den 50 meistbesuchten Websites in Deutschland. Die Betreiber erzielten Werbeeinahmen in Millionenhöhe. Die Hauptbeteiligten erhielten mehrjährige Haftstrafen, wegen gewerbsmäßig unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. "Der Fall kino.to ist außergewöhnlich groß und komplex", so der Sprecher.

Inwieweit die Premium-Nutzer belangt werden können, ließ der Sprecher allerdings offen. Der Verdacht lautet auf Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen. "Wir müssen allen Beteiligten erstmal nachweisen, dass sie konkret davon wussten, dass sie mit ihren finanziellen Leistungen das rechtswidrige Verhalten von Kino.to unterstützen."

Es geht der Staatsanwaltschaft also um den Tatbestand der Beihilfe - offenbar also nicht um die reine Nutzung der illegal veröffentlichten Werke. Grund könnte die umstrittene Rechtslage sein.

Streit um das Streaming

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) hält bereits die Nutzung von Portalen wie Kino.to für illegal. Während des Streaming-Vorgangs werde rechtlich betrachtet eine Kopie von einer illegalen Vorlage angefertigt. Allerdings hinterfragen Juristen diese Auffassung. Denn die Daten des Films werden nur vorübergehend im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert. "Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen" sind aber nach § 44a (UrhG) vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.

Die GVU beruft sich auf den Leipziger Richter Mathias Winderlich. Der habe bei der mündlichen Begründung des Urteils gegen einen der Kino.to-Mitarbeiter Ende 2011 auch die Nutzung von Kino.to als Straftat gewertet. Im Urteil (AZ: 200 Ls 390 Js 184/11, 21.12.2011) heißt es, das Urheberrechtsgesetz (§ 16) stelle klar, "dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen". Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG sei nicht einschlägig.

Ob diese Wertung Bestand hat, könnten Verfahren gegen einfache Nutzer illegaler Streaming-Portale zeigen, die aber offenbar nicht angestrebt werden.

Für die Gerichte ist es ein schwieriger Balanceakt, die Schwelle zur urheberrechtlich relevanten Kopie auszulegen. Wird sie zu niedrig angesetzt, droht das Surfen im Netz zu einer einzigen Verkettung möglicher Urheberrechtsverstöße zu werden. Schließlich geht jede Internetnutzung mit flüchtigen Kopiervorgängen einher. Überall könnten unrechtmäßig veröffentlichte Inhalte lauern, auch automatisch startende Streams könnten illegal zugänglich gemacht sein.

Strafen gegen Nutzer? Warten auf den Präzedenzfall 

H-D-F 05. Sep 2012

Na, wieder nur 2 Ecken weiter gedacht, liess mal alle Posts (und nicht nur meine) damit...

NeverDefeated 29. Jul 2012

Nein, das glaube ich in der Tat nicht. Warum sollten die auch ALLE bis auf den letzten...

Yash 27. Jul 2012

A) Und dann die ersten Minuten nach der Werbung verpassen? Außerdem will ich nicht...

H-D-F 27. Jul 2012

korrekt :-) Ich würde sagen, da treibt den Berufspolitiker die sogenannte GIER (nach...

FIAEIKS 27. Jul 2012

Wäre dann wohl ein Fall für http://www.kickstarter.com/

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