Kino.to Europäischer Gerichtshof soll Internetsperren prüfen

Der österreichische Oberste Gerichtshof will Rechtssicherheit: Weil Rechteinhaber wegen drei bei Kino.to angebotener Filme eine Sperre der Domain bei einem Provider gefordert hatten, geht die Sache nun vor den Europäischen Gerichtshof. Erwartet wird eine Richtungsentscheidung zu Netzsperren.

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Zu den Hochzeiten des illegalen Filmportals Kino.to verlangten die Inhaber von Rechten an drei dort gezeigten österreichischen Filmen eine Sperre der Domain beim Provider UPC. Dem gab das Wiener Handelsgericht im Mai 2011 statt, die österreichische Justiz hatte aber massive Zweifel an der Entscheidung. Zu der Sperre kam es durch eine einstweilige Verfügung; der Kern solcher Streitigkeiten wird meist erst in einem späteren Hauptsacheverfahren entschieden. Die ersten beiden Instanzen bestätigten die einstweilige Verfügung, der Oberste Gerichtshof Österreichs zweifelt aber immer noch an der Rechtmäßigkeit von Netzsperren.

Deshalb hat das Gericht nun eine förmliche Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, in der die Kammer vier konkrete Fragen stellt. Diese sind im Blog E-Comm im Detail und mit allen juristischen Hintergründen nachzulesen. Vor allem möchte das Gericht wissen, wie weit die Maßnahmen eines Providers gehen müssen, wenn er davon weiß, dass unter einer Webadresse rechtswidrige Inhalte zugänglich gemacht werden.

Ein Teil der Fragen ist dabei, wie viel Aufwand der Provider treiben muss, um Inhalte zu sperren. Das Gericht sagt ausdrücklich, dass viele Sperren leicht zu umgehen sind, was sich unter anderem auf veränderte DNS-Einträge bezieht. Dass solche DNS-Sperren wenig bringen, war auch Teil der Debatte um das gescheiterte Zugangserschwerungsgesetz in Deutschland.

Ist Streaming legal?

Ebenso will der österreichische Gerichtshof klären lassen, ob der Provider auch für die Durchleitung von rechtswidrigen Inhalten haftet. Das würde auch ein Grundsatzurteil zum Streaming bedeuten, auf diese nicht eindeutige Rechtslage stützten sich Angebote wie Kino.to. Das Filmportal betonte immer wieder, die Nutzer würden sich nicht strafbar machen, wenn sie Filme nicht herunterladen, sondern nur im Stream ansehen. Manche Juristen bezweifeln das.

Die Fragen der Österreicher beziehen sich auf die Auslegung einer EU-Richtlinie, die das Urheberrecht in der Union angleichen soll. Ob dazu auch Netzsperren rechtlich zulässig und für die Provider zumutbar sind, wird aber laut E-Comm von Gerichten in der EU unterschiedlich beurteilt.

Richter halten Netzsperren für nicht wirksam

Die österreichischen Richter bezweifeln auch deutlich deren Wirksamkeit: "Es ist allgemein bekannt, dass die eingangs genannten Sperren auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können. Zudem verhindern sie selbst bei einem vorläufigen Erfolg nicht, dass rechtswidrige Inhalte binnen kurzem unter einer anderen Domain angeboten werden."

Die Anfrage des Obersten Gerichtshof sind im Fallverzeichnis des EUGh bereits als eingegangen verzeichnet, ob und wann eine Entscheidung gefällt wird, ist aber noch nicht abzusehen. Ein mögliches Verfahren gilt als Musterprozess, daher hat die Anfrage beim EuGH auch der österreichische Anti-Piratrie-Verein VAP unterstützt. Diese der GVU vergleichbare Vereinigung hatte die ursprüngliche einstweilige Verfügung beantragt.


aktenwaelzer 08. Jul 2012

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