Europäischer Gerichtshof Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen als legal eingestuft - unabhängig vom Vertriebsweg. Damit scheitert Oracle mit seiner Klage gegen den deutschen Händler Usedsoft.

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Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. So urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGh) nun in einer vom Softwareanbieter Oracle gegen Usedsoft angestrengten Klage. Für Händler von gebrauchten Softwarelizenzen ist das eine gute Nachricht, da nationale Gericht das Urteil nun berücksichtigen müssen.

Der deutsche Händler Usedsoft vertreibt Softwarelizenzen weiter, unter anderem auch von Oracle. Oracle hatte Usedsoft deswegen vor deutschen Gerichten verklagt, um den Weiterverkauf zu unterbinden. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, bat den Europäischen Gerichtshof um eine entsprechende Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Weiterverkauf ist erlaubt

Laut Europäischem Gerichtshof erschöpft sich das "Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung." Einem Weiterverkauf von Softwarelizenzen könnten sich Rechteinhaber nicht widersetzen, wenn sie ihre Software in einem EU-Mitgliedsstaat vermarkten.

In dem vorliegenden Fall versuchte Oracle geltend zu machen, dass ein in der Richtlinie vorgesehener Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar sei. Dem widersprach der Gerichtshof in seinem Urteil.

Der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt laut Urteil nicht nur dann, "wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet."

"Meilenstein für den freien Handel"

Peter Schneider, der Geschäftsführer und Inhaber von Usedsoft, zeigt sich in einer Stellungnahme erfreut von dem Urteil: "Diese Entscheidung ist ein Meilenstein für den freien Handel in Europa. Der EuGH ermöglicht damit endlich einen freien und fairen Wettbewerb im Softwarehandel. Das ist vor allem eine gute Nachricht für die Kunden, die nun endlich ohne Einschränkungen von niedrigeren Softwarepreisen profitieren können."

Langfristig nutze dies aber auch den Herstellern, die sich nun nicht mehr auf ihrer Monopolstellung ausruhen könnten, so Schneider. Der Usedsoft-Chef weist aber selber darauf hin, dass das EuGH-Urteil eine Einschränkung enthält: Client-Server-Lizenzen dürften nicht aufgespalten werden. "Bei diesen Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig." Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatzcomputern abgespeichert werden, seien vom dem Aufspaltungsverbot nicht betroffen.

Nachtrag vom 3. Juli 2012, 13:01 Uhr

Oracles Rechtsanwälte zeigen sich überrascht von dem Urteil - und sehen es für den EuGH als verpasste Chance, "eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäischen Unternehmen auszusenden".

Oracle-Vertreterin Truiken Heydn von TCI Rechtsanwälte sieht das Urteil aber nicht als "das Ende der Rechtsentwicklung" bei gebrauchter Software. "Wir vertrauen darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden."

Das erwähnte Vertrauen dürfte von Lobbyarbeit begleitet sein. Oracle geht es, den Worten von Heydn zufolge, nicht nur um die Einnahmen, sondern auch um den Schutz von Anwendern: "Ebenso muss verhindert werden, dass Anwendern unnötige Risiken durch Software entstehen, die sie über einen Zweitvertriebsweg erwerben, ohne sicher zu wissen, ob die Lizenzen durch den Erstanwender rechtlich einwandfrei erworben wurden."

Usedsoft setzt deswegen auf den lückenlosen Nachweis der Lizenzkette zum Hersteller. Ein Notar bekundet unter Angabe der Lieferschein- und Bestellnummer, dass der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, die Lizenzen rechtmäßig erworben zu haben und sie fortan selbst nicht mehr nutzt. In der Usedsoft-FAQ heißt es weiter: "Dieses Testat ist ein probates Mittel, um sich gegen mögliche Vorwürfe des Herstellers zu verteidigen, die eingesetzte Software sei nicht ordnungsgemäß erworben worden."


__destruct() 05. Jul 2012

Das finde ich auch sehr oft nahezu immer gegen die Einstellung der meisten...

Gu4rdi4n 04. Jul 2012

Müsste doch dann genauso für die Onlinepässe gelten, oder? Hier wird es mir ja abstrittig...

Clown 03. Jul 2012

Eben. Für den Endanwender, der durch den AGB- und EULA-Dschungel nicht durchblickt (also...

dollar 03. Jul 2012

http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter...

delurked 03. Jul 2012

Lieber Apple-Kunde! Gern kommen wir Ihrem Anliegen nach. Bitte senden Sie eine notariell...

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