EuGH Wilder Schlagabtausch um gebrauchte Softwarelizenzen

Oracle und Usedsoft wollten eine Entscheidung darüber, ob gebrauchte Downloadsoftware ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Doch es kam anders.

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Oracle und Usedsoft haben am 6. März 2012 vor dem Europäischen Gerichtshof ihre Positionen zum Vertrieb gebrauchter Software dargelegt. Wie eine Sprecherin von FPS Rechtsanwälte & Notare Golem.de erklärte, kam es aber zu keiner Entscheidung. "Es sollte eine Entscheidung fallen, aber es kam nur zu einer Anhörung. Der Generalanwalt will seinen Schlussantrag am 24. April 2012 stellen. Mit dem Urteil ist erst einige Monate später zu rechnen." Eine Entscheidung werde richtungsweisenden Charakter für das seit Jahren umstrittene Marktfeld haben, so die Anwälte. Es geht darum, ob gebrauchte Software, die per Download zur Verfügung gestellt wird, ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf.

Oracle hat den inzwischen insolventen Münchner Gebrauchtsoftwarehändler HHS Usedsoft verklagt. Usedsoft warb damit, Lizenzen für gebrauchte Oracle-Software anzubieten. Die Lizenzbedingungen von Oracle verbieten aber eine Weitergabe der Nutzungsrechte. Die Vorinstanzen haben diese Weitergabeverbote für wirksam erklärt und in dem Angebot von Usedsoft eine Verletzung der Urheberrechte Oracles gesehen. Auf die Revision von Usedsoft hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-128/11). Anschließend fällt der Bundesgerichtshof auf Grundlage des EuGH-Spruchs das letztinstanzliche Urteil.

Oracle spricht von Schwarzmarktmodell

Usedsoft legte die Anhörung für sich aus und erklärte: "Oracle musste heute vor dem EuGH eine entscheidende Rechtsposition aufgeben: Es bestehe kein Unterschied, ob die Software per Datenträger oder über das Internet vertrieben werde; beide Wege führten zum selben Ergebnis, gab die Oracle-Anwältin zu." Usedsoft-Anwalt Andreas Meisterernst hatte in seinem Plädoyer betont, dass Computerprogramme juristisch gesehen Sachen seien. Körperliche und Onlineübertragung seien "substanziell äquivalent". Die Trennung der verschiedenen Vertriebswege sei durch Oracle künstlich erfolgt, um den Gebrauchtmarkt zu verhindern. Dies sei jedoch mit dem im EU-Recht verbindlich verankerten Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar.

Karl Cox, European Vice President für Public Policy von Oracle, hielt dagegen: "Mit diesem Schwarzmarktmodell gibt es einige Probleme. Mit dem Angebot von Second-Hand-Software auf dem Schwarzmarkt durch zweifelhafte Händler werden Kunden betrogen. Anders als sie erwarten, erhalten sie Software ohne das Recht auf Garantie, Support, Bug Fixes und After Sales Service." In fast allen Fällen kauften sie damit nicht, was sie glaubten zu kaufen.


einmalbenutzername 12. Mär 2012

Sehr lustige Diskussion :) siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Sache und https://de...

Schnarchnase 08. Mär 2012

Das sehe ich auch so, schließlich wurden sie dafür bezahlt.

Icestorm 07. Mär 2012

Gebrauchtsoftwarehändler müssten eindeutig kennzeichnen, falls sie es nicht schon bereits...

hmjam 07. Mär 2012

Stimmt wohl, das sollte aber überdacht werden, ob das überhaupt rechtens ist Ich habe ja...

hmjam 07. Mär 2012

Wie, ist das echt so, dass selbst die Leuchtmittel per Bus überwacht werden? Ich lobe mir...

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