Digitale Gesellschaft Gesetzesvorschlag zur Mitnutzung von WLANs

Die Lobby-Organisation Digitale Gesellschaft hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Problem der Störerhaftung gelöst werden soll. Das soll Rechtssicherheit bei der Mitnutzung von WLANs schaffen.

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Wer heute ein offenes WLAN anbietet, läuft Gefahr, als Störer für die Missetaten seiner Nutzer zu haften. Die Digitale Gesellschaft, die sich für bürgerrechts- und verbraucherfreundliche Netzpolitik einsetzt, nimmt sich des Problems nun in Form eines Gesetzentwurfs an, den sie der deutschen Politik schenken will.

Die Grundidee: Normale Bürger und Gewerbetreibende, die einen Internetzugang via WLAN anbieten, werden mit kommerziellen Internetprovidern haftungsrechtlich gleichgestellt. Damit sollen auch diese "Mini-Provider" von der Haftungsfreiheit profitieren, die derzeit bereits für große Provider wie etwa die Telekom gilt.

Konkret soll §8 des Telemediengesetzes um zwei Absätze ergänzt werden:

"(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke)."

"(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung."

Mit dieser Regelung soll rechtlich sichergestellt werden, dass private Nutzer, aber auch Cafés und Geschäfte ihre WLANs anderen zur Verfügung stellen können, ohne dabei unkalkulierbare Risiken in Kauf nehmen zu müssen.

Die Digitale Gesellschaft reagiert damit auf eine Entwicklung, die ein Urteil des Bundesgerichtshofs ausgelöst hat: Aus Angst davor, für Rechtsverstöße der eigenen Gäste zu haften, schalten viele Cafés ihre freien WLAN-Hotspots ab, darunter auch das vor allem dank seines freien WLAN-Angebots bekanntgewordene Berliner Café St. Oberholz.

Die Digitale Gesellschaft hält offene WLANs beziehungsweise das Teilen des eigenen WLAN-Anschlusses für eine netz- und sozialpolitische Notwendigkeit: "Wer sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, tut etwas Gutes und sollte dafür nicht potenziell bestraft werden", erläutert Markus Beckedahl, Vorsitzender des Digitale Gesellschaft und Gründer von Netzpolitik.org. "Für Datenreisende ist diese digitale Nachbarschaftshilfe einem gereichten Glas Wasser vergleichbar. Auch kann man auf diese Art sozial Benachteiligten ermöglichen, im solidarischen Huckepackverfahren einen Internetzugang zu erhalten." Denn, so kritisiert die Digitale Gesellschaft, der Hartz-IV-Regelsatz sieht einen Zugang zum Internet bisher nicht vor, was vor allem für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern eine schwere soziale Benachteiligung sei.

Das Urteil 

SoniX 03. Jul 2012

Ach... wird eh nicht kommen. Würde mir auch nicht gefallen wenn alle identifizierbar...

wire-less 27. Jun 2012

An wen sollen die sich sonst halten. Um dies Situation zu vermeiden wird's erst gar...

Local_Horst 26. Jun 2012

Wenn Du das Zeug irgendwo ungesichert rumliegen läßt, vielleicht ja. Aber es ist ja...

jack-jack-jack 26. Jun 2012

es gibt doch technische Mittel, die dafür sorgen, dass es keine anonyme Nutzung geben...

Moe479 26. Jun 2012

Stimmt, erst die Leistung dann die Belohnung, das allgm. Einfordern von...

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