Bundesregierung Leistungsschutzrecht könnte für soziale Netzwerke gelten

Ob Facebook, Twitter, URL-Shortener und RSS-Dienste unter das Leistungsschutzrecht fallen, werden die Gerichte klären müssen. Das hat die Bundesregierung jetzt zugegeben.

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Ob Links zu Presseartikeln in sozialen Netzwerken unter das Leistungsschutzrecht fallen, müssen die Gerichte entscheiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der Partei Die Linke (PDF) hervor. Wie das Blog Digitale Linke berichtet, können Facebook, Twitter und URL-Shortener wie Bitly, Monitoring-Dienste wie Topsy und RSS-Dienste (Feedreader) demnach unter das Leistungsschutzrecht fallen.

Auf die Frage, ob soziale Netzwerke und Mikroblogging-Dienste laut Leistungsschutzrecht als gewerbliche Anbieter anzusehen seien, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, antwortete die Bundesregierung: "Nach dem Regierungsentwurf gewährt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger Schutz vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. (...) Diese allgemein-abstrakte Regelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes auf konkrete Sachverhalte anzuwenden sein. Soweit sich Auslegungsfragen stellen, werden sie durch die Gerichte entschieden. Das wird auch für das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger gelten. Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen."

Weiter heißt es in der Antwort: "Die Entscheidung, inwieweit bei der öffentlichen Zugänglichmachung mittels Mikroblogging-Diensten eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint, obliegt im Einzelfall der Rechtsprechung. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit das Teilen oder referenzierte Wiederholen einer verlinkten Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder der Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthält, der Schranke des Paragraf 51 Gesetz über Urheberrecht unterfällt."


Sukram71 30. Jan 2013

Oh sag das nicht. Google hat ja eindeutig eine marktbeherrschende Stellung (in...

divStar 13. Dez 2012

Ist ja auch ein Rechtsstaat - also ein Staat, in dem die, die am meisten Geld und...

Wary 13. Dez 2012

Wir brauchen eine IP-Liste aller deutschen Presseverlage, und die müssen Provider dann...

cyro 12. Dez 2012

Es ist ja bald Wahljahr und da muss man sich gut stellen mit der Presse. Ob das...

Spaghetticode 12. Dez 2012

Hä? Was ist denn das für ein Schwachsinn? Schon das Leistungsschutzrecht allgemein ist...

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