Bundesnetzagentur Provider dürfen Router-Zwang auf Nutzer ausüben

Nach eingehender Prüfung steht laut Bundesnetzagentur nun fest: Wer einen eigenen Router einsetzen will, um Blockaden bei Call-by-Call und VoIP zu beenden, hat kein Anrecht auf Herausgabe der dazu erforderlichen Zugangsdaten vom Netzbetreiber.

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Internet Service Provider wie Vodafone und Telefonica dürfen ihre Kunden daran hindern, andere Router einzusetzen, um etwa Beschränkungen bei Call-by-Call und VoIP zu überwinden. Das geht aus einem Schreiben vom Verbraucherservice der Bundesnetzagentur hervor. Der Routerzwang wird durch Geheimhaltung der detaillierten Zugangsdaten erreicht, die im Router voreingestellt sind oder vom Betreiber fernkonfiguriert werden.

Die Bundesnetzagentur hatte nach eigenen Angaben über einen längeren Zeitraum hinweg die betroffenen Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert. "Nach dem Ergebnis dieser Prüfung steht allerdings fest, dass die Bundesnetzagentur keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung 'Vertrag nur mit bestimmtem Router' Ihres Netzbetreibers hat", hieß es in dem Antwortschreiben.

Nach den Vorgaben des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) müssten Netzbetreiber den Anschluss und Betrieb jedes zulässigen Endgerätes an der entsprechenden Schnittstelle zwar gestatten. Welche konkreten Schnittstellen das Netz des Netzbetreibers mit dem Heimnetz des Nutzers verbänden, habe der Gesetzgeber aber nicht definiert und überlasse diese Entscheidung damit dem jeweiligen Netzbetreiber. Das Gesetz basiere auf einer europäischen Richtlinie, diese zu ändern, halte die EU nach eigenen Aussagen weder für rechtlich möglich noch für erforderlich.

Der Anbieter könne deshalb auch willkürlich festlegen, ob es sich bei den Routern um Netzbestandteile oder Endgeräte handele. Bestimme der Netzbetreiber, dass es sich beim Router um einen Netzbestandteil handele, seien die Schnittstellen des Routers die Schnittstellen, an denen der Nutzer Endgeräte betreiben dürfe, und nicht die Anschlüsse "an der Wand" oder "an der Dose". "Ein Anspruch auf Umgehung des Routers Ihres Netzbetreibers besteht in der gegebenen Konstellation nicht", erklärte die Behörde.

Die zur Einrichtung des Routers nötigen Kennwörter müsse der Netzbetreiber nicht nennen. "Nur die vertraglich vereinbarten Dienste müssen durch den Netzbetreiber angeboten werden." Sofern ein anderer Router zusätzliche Funktionalität besitze, müsse der Netzbetreiber diese nicht unterstützen, wenn sie kein Vertragsbestandteil seien, kommentierte die Behörde.


fonty 16. Jan 2013

Hi, mich wurde interessieren ob man sich auf diese (DSL Speed Test) Plattformen verlassen...

ramboni 14. Jan 2013

+1

Ben Dover 14. Jan 2013

Genau an die 1 Telefondose in der wohnung darfst auch nicht dran.

Moldmaker 13. Jan 2013

... ist "rechtlich nicht möglich"? Sieh mal an. Scheint ja noch schlimmer zu sein, als...

paradigmshift 13. Jan 2013

Selten so einen Quatsch auf einer IT-Seite gelese. SSID verbergen bring gar nichts, da...

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