Bundesgerichtshof Niedriger eBay-Startpreis ist kein Hinweis auf ein Plagiat

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass ein niedriger Startpreis bei einer Onlineauktion kein Hinweis darauf ist, dass es sich bei einem Artikel auf eBay um ein Plagiat handelt. Damit widerspricht der BGH ausdrücklich zwei anderslautenden Urteilen aus den Vorinstanzen.

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Wenn ein Produkt zu einem niedrigen Startpreis auf der Onlinehandelsplattform eBay angeboten wird, ist das keineswegs ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein Plagiat handelt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen VIII ZR 244/10. In dem Verfahren ging es um ein bei eBay angebotenes Vertu-Handy, das als Neugerät sonst für 24.000 Euro angeboten wird.

Der Bieter hatte für das Vertu-Handy 1.999 Euro geboten und bei einem Preis von 782 Euro den Zuschlag bekommen. Er erhielt dann aber nur einen billigen Nachbau eines Vertu-Handys. Daraufhin verklagte der Bieter den Anbieter und forderte von diesem 23.218 Euro Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das ist die Summe, die zu einem Neugerät fehlt - abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro.

Das Landgericht Saarbrücken sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken wiesen die Forderungen nach Schadensersatz ab. Die Begründung lautete, dass der niedrige Startpreis von 1 Euro ein Hinweis darauf sei, dass es sich bei dem Produkt um einen Nachbau handele und es kein Original-Vertu-Handy sei.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Gerichte der Vorinstanzen verkannt hätten, dass dem Startpreis bei einer Onlineauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei von dem Startpreis völlig unabhängig, betont der BGH. Dieser bilde sich aus den Maximalgeboten der Interessenten, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können.

Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun klären muss, ob aus der Beschreibung und den Fotos der Auktion hervorgegangen ist, dass es sich dabei um einen Vertu-Nachbau gehandelt hat und kein Originalgerät angeboten wurde, wie es der Bieter annahm. Der Kläger kann damit wieder auf Schadensersatz hoffen.

Laut BGH lautete die Auktionsbeschreibung wie folgt: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu, Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."


ronlol 29. Mär 2012

Teure Uhren landen aber im Tresor und sind daher ein schlechter Vergleich. Wer zudem in...

syntax error 28. Mär 2012

Was hat das damit zu tun? Auch Idioten und Legastheniker können sich teure Luxusartikel...

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