Bundesgerichtshof ISP müssen Daten von Filesharing-Nutzern herausgeben

Internetprovider müssen Rechteinhabern wie Plattenfirmen den Namen und die Anschrift der zu einer IP gehörenden Filesharing-Nutzer herausgeben, entschied der Bundesgerichtshofs.

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Stellt ein Internetnutzer ein "urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Onlinetauschbörse" ein, so kann der Rechteinhaber in aller Regel vom jeweiligen Internetprovider die Herausgabe von Namen und Adresse des Nutzers verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um das Album "Alles kann besser werden" von Xavier Naidoo. Die Plattenfirma des Sängers, der er die Rechte übertragen hat, hatte ein Unternehmen damit beauftragt, die IP-Adressen von Personen zu ermitteln, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" aus dem Album "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Onlinetauschbörse zum Herunterladen angeboten hatten. Die dynamischen IP-Adressen waren Kunden der Deutschen Telekom zugewiesen.

Die Plattenfirma hatte daraufhin gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln (AZ 213 O 337/11 vom 29. September 2011) abgelehnt und auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln blieb ohne Erfolg, denn das OLG ging davon aus, dass die Herausgabe der Daten nur bei Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß erlaubt ist, was in diesem Fall nicht der Fall war.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen nun aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Nach Ansicht des BGH setzt das Gesetz "in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung", worunter das "offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Onlinetauschbörse" fällt, keine "rechtsverletzende Tätigkeit ... in gewerblichem Ausmaß" voraus. Eine solche Voraussetzung widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

Die Richter machen deutlich, dass einem Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen. "Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzen erhielte".

Die Piratenpartei Deutschland hat die Begründung für das Urteil kritisiert. "Das neue Urteil des Bundesgerichtshofes ist das falsche Signal zur falschen Zeit. Die Urteilsbegründung steht im deutlichem Widerspruch zu der öffentlich immer stärker kritisierten Zunahme von ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Abmahnungen. Auch die neuesten Markterhebungen, die zweistellige Wachstumsschübe für legale Portale zeigen, führen das Urteil ad absurdum", sagte Bruno Kramm, Beauftragter für Urheberrecht der Piraten.

Bisher regelte Paragraf 101 des Urheberechts die Auskunft nur für den Fall des gewerblichen Ausmaßes und fordert die unbedingte Verhältnismäßigkeit.


debruehe 12. Aug 2012

Schon klar, dass dies nicht Stück für Stück rauskopieren. Wollte damit nur sagen, dass...

tingelchen 12. Aug 2012

Bei Simfy gibt es Preise erst wenn man auf Registrieren klickt. Sieht aber so aus als...

tingelchen 12. Aug 2012

Natürlich gibt es noch Bittorrent ;) Immerhin bekommt man darüber nicht nur illegale...

tingelchen 12. Aug 2012

70k im Jahr Gehalt? Das sind rund 5.800¤ im Monat. Wenn du soviel verdienst, dann regst...

Charles Marlow 12. Aug 2012

Nun, er wird das tun, was alle deutschen Künstler aus der Retorte tun. "Wes Brot ich...

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