Analyse Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Der Weiterverkauf von Software ist auch dann legal, wenn sie im Rahmen einer dauerhaften Nutzungslizenz erworben und aus dem Netz heruntergeladen wurde. Das Urteil könnte auch den rechtlichen Umgang mit MP3s und E-Books revolutionieren.

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Software darf unabhängig davon weiterveräußert werden, ob sie auf einem physischen Datenträger ausgeliefert oder aus dem Internet heruntergeladen wird. Mit seinem Urteil im Streit zwischen den Unternehmen Usedsoft und Oracle hat der Europäische Gerichtshof ein wesentliches urheberrechtliches Prinzip auf die digitale Welt übertragen. Es ist eine revolutionäre Entscheidung für die Informationsgesellschaft.

Worum es geht

Grundlage für das Urteil ist ein Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem "Gebrauchtsoftware"-Händler Usedsoft. Usedsoft kauft in großem Stil gebrauchte Softwarelizenzen von Unternehmen ein, die sie von Herstellern wie Oracle oder Microsoft erworben hatten. An dem Markt mit Gebrauchtsoftware besteht offenbar ein großes Interesse. Usedsoft vermeldet seit Jahren steigende Umsatzzahlen - trotz der bisherigen Rechtsunsicherheit, ob das Geschäftsmodell überhaupt rechtmäßig ist. Unternehmen verkaufen Softwarelizenzen etwa dann, wenn sie Arbeitsplätze abbauen, auf andere Programme migrieren oder sonstige Veränderungen vornehmen. Software stellt heutzutage häufig einen großen Teil der Vermögenswerte eines Unternehmens dar. Entsprechend bedeutend ist die Frage, ob sie weiterverkauft werden kann, ob man also den "Gebrauchtwert" von Softwarelizenzen realisieren kann. Bislang war nur klar, dass ein Weiterverkauf zulässig ist, wenn man die Software auf einem Datenträger erworben hat. Heutzutage werden beim Softwarehandel aber vor allem an Unternehmen nicht mehr hunderte von CD-ROMs verkauft. Die Software wird vielmehr zum Download bereitgestellt und das Unternehmen erwirbt "Lizenzen" (also Nutzungsrechte) in der benötigten Anzahl. Ob bei diesem Modell die gleiche Rechtslage in Bezug auf die Weiterveräußerung gilt, war bis heute unklar.

Diese Frage hat erheblich über den vom EuGH entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung. Sie ist auch für Verbraucher äußerst relevant, die ihre Software, Games, Musik oder Filme weiterverkaufen möchten. Auch solche Inhalte werden heutzutage zunehmend in unkörperlicher Form (per Download) gehandelt und nicht mehr auf Daten-, Ton- oder Bildträgern. Entsprechend ist die Frage, ob Dateien ebenso weiterverkauft werden dürfen, wie CDs oder Blue-ray-Discs, für die Konsumenten äußerst wichtig. Will ich zum Beispiel meine über Jahre zusammengetragene Hip-Hop-Plattensammlung verkaufen, weil ich mich zukünftig eher auf Electro konzentrieren möchte, darf ich das. Ob das Gleiche für meine Downloadsammlung gilt, für die ich schließlich auch eine Menge Geld bezahlt habe, war immer unklar.

Der EuGH hat nun für Software entschieden, dass die Regeln der körperlichen Welt auch für die unkörperliche Welt gelten. Der Entscheidung sind grundsätzliche Aussagen zum Onlinehandel zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass für Musik, Filme oder E-Books nichts anderes gelten kann.

Der Erwerb: Kauf oder Lizenz? 

Atalanttore 07. Jul 2012

Habe hier noch ein paar alte originalverpackte Windows-Installations-OEM-CDs rumliegen...

Moe479 07. Jul 2012

aktivieren und deaktivieren ... aber ich habe doch garkeine internet ... ;) es geht nicht...

kinderschreck 05. Jul 2012

Es reicht doch wenn das Angebot nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrigen Quelle...

fratze123 05. Jul 2012

ich habe mir nun schon ETLICHE ea-spiele gebraucht gekauft. das einzige problem bei...

fratze123 05. Jul 2012

drm ist drm. egal, ob es steam oder origin heisst. ich komme wunderbar ohne die...

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