Filesharing

Downloadtarif der Gema soll Schadensersatzhöhe bestimmen

Wer illegal urheberrechtlich geschütztes Material in Tauschbörsen zum Download anbietet, muss Schadensersatz zahlen. Umstritten ist, wie dieser berechnet werden soll. Das OLG Köln will den Downloadtarif der Gema zugrundelegen.

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Illegales Filesharing kann teuer werden: Wer erwischt wird, muss in der Regel nicht nur die fälligen Abmahngebühren zahlen, sondern auch noch Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzes wird von Gerichten geschätzt, sie kann hierzulande leicht in die Tausende gehen. Von welcher Grundlage die Gerichte dabei ausgehen, hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Summe. Das Oberlandesgericht Köln will für die Berechnung den Downloadtarif der Gema zugrundelegen.

Ende September erklärte das Gericht in einem Revisionsverfahren, es gehe davon aus, dass der Gema-Tarif für Downloads einzelner Titel (VR-OD 5) und nicht der Gema-Tarif für das Streaming von Hintergrundmusik auf Webseiten (VR-W I) angemessen sei. Das geht aus einem jetzt bekanntgewordenen Hinweis- und Auflagenbeschluss des Gerichts hervor (Az. 6 U 67/11, 30.9.2011).

Der Tarif VR-W I sieht eine Mindestvergütung von 100 Euro "je angefangene 10.000 Zugriffe je gestreamtem Ereignis" vor. Beim Tarif VR-OD 5 ist eine Mindestvergütung von 0,2789 Euro "je entgeltlich oder unentgeltlich genutztes Werk aus dem GEMA-Repertoire mit einer Spieldauer bis zu fünf Minuten" fällig.

Das Gericht hat die klagenden Plattenfirmen nun aufgefordert, eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage zur Abschätzung der angemessenen Schadensersatzhöhe vorzulegen. Diese hatten zuvor argumentiert, dass der Gema-Streamingtarif angemessen sei, weil sie als Tonträgerhersteller wegen des wirtschaftlichen Risikos einen höheren Vergütungsanspruch als Komponisten und Textdichter hätten.

Um die Gesamthöhe des Schadensersatzes angemessen abschätzen zu können, will das Gericht von den Plattenfirmen außerdem eine Aussage darüber, "wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads des streitgegenständlichen Titels erfolgt sind oder zumindest doch, in welcher Größenordnung [...] bzw., wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben."

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung im Verfahren vorerst aufgeschoben, bis die Plattenfirmen die geforderten Zahlen vorgelegt haben und der Beklagte dazu Stellung nehmen konnte.


dossi 08. Feb 2013

Um sicherzugehen, dass hier nicht "soviel falsches drinsteht".... Meine Güte. Das ist...

narf 18. Okt 2011

es gibt keine flugzeuge (ausser das space shuttle) die in 0.5% aller fälle (start...

flasherle 18. Okt 2011

dann wird es ja jetzt billiger, wenn man beim download! eines titels erwicsht wird, denn...

AdmiralAckbar 18. Okt 2011

CDs sind für mich auch veraltet aber... Wer sammelt Privat 1TB Musik (in mp3) , ich hab...

Trockenobst 17. Okt 2011

Das ist doch der ganze Witz dieser Nummer ;D Wer eine Torrent-Sharebox betreibt, will es...

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