Christian Solmecke

IT-Anwalt bezeichnet Staatstrojaner als verfassungskonform

Christian Solmecke vertritt die Rechtsauffassung, dass der vom Chaos Computer Club gehackte Staatstrojaner nicht im Konflikt mit der Verfassung steht. Ein ehemaliger Verfassungsrichter hat eine etwas andere Meinung.

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Die vom Chaos Computer Club als Staatstrojaner präsentierte Schadsoftware muss nicht gegen die Verfassung verstoßen. Das erklärte der auf IT- und Medienrecht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke am 10. Oktober 2011. "Es muss deutlich zwischen den technischen Möglichkeiten des Trojaners und dem tatsächlichen Einsatz in der Praxis unterschieden werden", meinte Solmecke.

"Polizisten dürfen schließlich auch eine Waffe tragen, aber nur im äußersten Notfall damit jemanden erschießen." So könne von staatlicher Seite argumentiert werden, dass auch bei dem Staatsstrojaner nur im äußersten Notfall die volle Funktionalität nachgeladen werde.

Vorgaben für Onlinedurchsuchungen hat das Bundesverfassungsgericht den deutschen Behörden mit seinem Urteil vom 27. Februar 2008 gesetzt. Danach seien aber laut Solmecke sogar vorsorgliche Durchsuchungen erlaubt, sofern eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen vorliegt. Unter wesentlich geringeren Voraussetzungen habe das Verfassungsgericht die Überwachung von IP-Telefonie gestellt. "Klar ist, dass der Trojaner in jedem Fall erst dann eingesetzt werden darf, wenn ein Richter die konkrete Überwachung genehmigt hat", kommentierte Solmecke. "Ergeben sich durch die umfassende Analyse eines Computers sogenannte Zufallsfunde, also möglicherweise weitere Straftaten, so sind diese Funde nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts zu löschen."

Nur ein Datenschutzproblem

Ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht dürfte es jedoch laut Solmecke sein, wenn der Staatstrojaner tatsächlich die ausgespähten Daten auf US-Servern zwischenspeichert. Auch für Schäden, die den Betroffenen durch die Ausnutzung von Sicherheitslücken im Staatstrojaner durch Dritte entstehen, müsste der Staat haften.

Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl, (CSU) argumentierte, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die grundsätzliche Zulässigkeit der Onlinedurchsuchung und der Quellen-TKÜ als Überwachung der Telekommunikation am Rechner vor ihrer Entschlüsselung anerkannt habe. Bundes- und Landesgesetzgeber seien aufgefordert, Rechtsgrundlagen für den Staatstrojaner zu schaffen, wo das noch nicht geschehen sei. "Eine Skandalisierung legitimer Maßnahmen dagegen hilft nicht weiter", sagte Uhl.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem trifft eine andere Bewertung. "Soweit der Staat überhaupt das informationstechnische System infiltrieren darf, muss er Risiken eines Missbrauchs vorbeugen", sagte er im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Hoffmann-Riem war maßgeblich für das Karlsruher Urteil zur Onlinedurchsuchung verantwortlich. "Es müssen wirkungsvolle Sicherungen eingebaut sein, sonst ist das Vorgehen rechtswidrig", erklärte er. Das Unterschieben von Daten bei Verdächtigen, was mit einem Trojaner laut Chaos Computer Club möglich ist, sei "in jedem Fall rechtswidrig".


Schiwi 12. Okt 2011

Hach, ich hab gelacht, eine schöne und treffende Interpretation, danke :D Wieso, die...

M.P. 12. Okt 2011

Das heißt, z. B. bei der "verdachtsunabhängigen Fahndung"? ;-) Das "Schleppnetz" aus...

GodsBoss 11. Okt 2011

Nach Schätzungen gehen täglich 1,2 Millionen Menschen täglich zu einer...

firehorse 11. Okt 2011

Es mag auch hier Ausnahmen geben, nur leider sind diese in der Minderheit. Die meisten...

arsacoon 11. Okt 2011

wenn der besitz einer Sache im Kontext mit der Art und Weise des Gebaruches über Recht...

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