Kino.to

GVU sieht Strafbarkeit bei Streaming-Nutzern

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) vertritt die Auffassung, dass auch das Nutzen der Kino.to-Streams strafbar ist. Die GVU betont aber, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu aussteht. Der Kino.to-Fall wäre jedoch eine gute Gelegenheit zur Klärung.

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Die GVU hat in einem Blogeintrag ihre Sicht auf die Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverletzungen im Kino.to-Verfahren dargelegt. Gleich zu Beginn des Blogeintrags schreibt die GVU: Eine höchstrichterliche Klärung zur Strafbarkeit des Nutzens von illegalen Film-Streams liegt noch nicht vor. Auch unter Fachleuten gibt es dazu unterschiedliche Auffassungen. Rechtsanwalt Solmecke vertritt beispielsweise die Auffassung, dass das Anschauen eines Streams nicht illegal ist, er rät dennoch davon ab, derartige Streamingangebote zu nutzen.

Für die GVU ist das Kino.to-Verfahren eine gute Gelegenheit, diese Frage zu klären, also gegen mindestens einen Nutzer gerichtlich vorzugehen und das Verfahren durchzufechten. Die unterschiedlichen Auffassungen zur Strafbarkeit basieren laut GVU vor allem "auf abweichenden Bewertungen der technischen Vorgänge bei Streaming". Es geht also darum, ob durch das Streamen von Inhalten bereits "eine 'Vervielfältigung' im gesetzlichen Sinne angefertigt wird, oder nicht."

Dazu müssten aber auf den beschlagnahmten Servern Daten gespeichert sein, durch die Nutzer identifizierbar sind. IP-Adressen dürften dazu nur in wenigen Fällen ausreichen. Um über die IP-Adresse an einen Anschlussinhaber heranzukommen, setzt voraus, dass der Provider entsprechende Daten gespeichert hat. Diese werden aber teilweise sofort, nach wenigen Tagen oder Wochen von den Providern gelöscht.

Für die GVU ist der Fall klar

Für den Verein, der von der Film- und Unterhaltungsindustrie getragen wird, ist die Situation zur Speicherung von Medieninhalten deutlich. "Auf dem Endgerät des Nutzers erfolgt stets eine vorübergehende Speicherung. Sie wird durch den Nutzer ausgelöst und liegt in seinem Machtbereich." Rechtlich ist das Zwischenspeichern von Inhalten für die GVU eine Kopie. Zudem ist es laut GVU möglich, mittels geeigneter Werkzeuge dauerhafte Kopien anzufertigen. Selbst vorübergehende Verfielfältigungen sind nach der Auffassung der GVU nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: bei einer rechtmäßigen Nutzung. Der Rechteinhaber hat aber keine solche Erlaubnis zur Nutzung erteilt.

Die GVU sieht also durchaus Möglichkeiten gegen Nutzer von Kino.to vorzugehen. Sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich kann das geschehen. Zivilrechtlich geht die GVU davon aus, dass die Rechteinhaber sich auf Unterlassung und Schadensersatz konzentrieren. Das Szenario ist "oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der illegalen Kopien und/oder Rechner, Kopieranlagen sowie Brenner.".

Auch strafrechtlich baut die GVU eine Drohkulisse auf. Sie geht von einem Freiheitsentzug von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe aus. Je nach Schwere des Verstoßes natürlich. Bei rund vier Millionen Nutzern, die Kino.to laut Angaben der Betreiber hatte, käme auf die Justiz viel Arbeit zu. Das setzt voraus, dass die Rechteinhaber und die Staatsanwaltschaften sich tatsächlich in den jeweiligen Ländern dazu entschließen, gegen die Kino.to-Nutzer vorzugehen.

Es ist zumindest davon auszugehen, dass die Unternehmen, die hinter der GVU stehen, den Kino.to-Fall nutzen werden, um einen Präzedenzfall zu schaffen.


Benutzername123 23. Jun 2011

ähm, ja ich grabe diesen Thread wieder auf, ein dickes sorry dafür ;) aber nun zu dir...

Benutzername123 23. Jun 2011

naja, kino.to geschäftsmodell ist ja nicht gleich "contend-industrie" geschäftsmodell...

aasgard77 20. Jun 2011

Das ANGEBOT für den Preis aber nicht! Und das braucht man nicht erklären, sonst wäre...

aasgard77 20. Jun 2011

Wenn es nach der GVU gehen würde, wäre er das auch! Problem der GVU (ich sehe es als...

Trollfeeder 14. Jun 2011

Achja? Wenn ich das Buch in gebundener Form gekauft habe und es mir als Ebook runterlade...

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