Softwarelizenzen

Open-Source-Software schließt proprietäre Nutzung nicht aus

Linuxtag 2011 Auch in proprietären Produkten kann Open-Source-Software genutzt werden. Das meint Hendrik Schöttle, Fachanwalt für IT-Recht. Dabei müssen nur die jeweiligen Bedingungen genau beachtet werden, was aber nicht immer ganz einfach ist.

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Quelloffene Software wird häufig in proprietären Produkten verwendet, auch bei Microsoft und Apple. Die meistgenutzte Lizenz für quelloffene Software ist die GNU General Public License (GPL). Die Verwendung von GPL-Software in proprietären Produkten ist jedoch an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft, die nicht offensichtlich sind, so Hendrik Schöttle, Fachanwalt für IT-Recht auf dem Linuxtag 2011.

In der Kurzfassung darf GPL-Software studiert, verändert, verbreitet und verbessert werden. Dazu ist der Zugang zum Quellcode der Software erforderlich. Weiter ist es bei der GPL erforderlich, dass im Endprodukt ein auffälliger Hinweis auf die benutzte Lizenz vorhanden ist. Auch muss die Software als Ganzes unter der GPL veröffentlicht werden. Ebenso muss ein Copyrightvermerk des Urhebers vorhanden sein. Der Teufel liegt aber in weiteren Details.

Copyleft und abgeleitete Werke

Verbindlich ist nur der komplette englischsprachige Lizenztext, in dem die Bedingungen zur Wiederverwendung aufgelistet sind. Eine dieser Bedingungen ist das sogenannte Copyleft-Prinzip, das die GPL von BSD-artigen Lizenzen unterscheidet. Demnach müssen sämtliche abgeleiteten Werke wieder unter Verwendung der GPL veröffentlicht werden. Dies wird oft als viraler Effekt der Lizenz bezeichnet.

Für eine Ableitung in Sinne der GPL reichen eine dynamisch verlinkte Bibliothek, Funktionsaufrufe calls oder die Nutzung gemeinsamer Daten und nicht nur die reine Übernahme des Quellcodes. Ausgenommen sind Werke, die die GPL-Software über "fork" oder "exec" aufrufen. Aber nur dann, wenn diese Software separat und unabhängig von der freien Komponente vertrieben wird. Die Free Software Foundation (FSF) gibt dies in einem FAQ als eine genaue Erläuterung an. Schöttle weist aber darauf hin, dass jene Auslegung keinesfalls rechtlich bindend sei, sondern letztlich nur die Auslegung des Lizenztextes durch einen Richter. Wobei der Meinung der FSF als Urheber der GPL Rechnung getragen werden sollte.

Verbreitung des Quellcodes

Ein häufig begangener Fehler ist die nichtkonforme Verbreitung des Quelltextes. Dieser muss immer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn das gesamte Produkt an Dritte weitergegeben wird. Entweder muss er auf dem Datenträger mitgeliefert werden oder drei Jahre lang für jeden erhältlich sein. Die GPLv3 bietet ausdrücklich auch den Download als Alternative an. Dabei ist zu beachten, dass der Code für jede Version, jeden Patch, jedes Update bereitgestellt werden muss. Das kann zu organisatorischen Problemen führen.

Ein Spezialfall ist die Verbreitung der Software als rein konzerninternes Produkt. Dabei können abgeleitete Werke auch genutzt werden, ohne den Quellcode zu verbreiten. Voraussetzung ist die Verbreitung in nur einem Unternehmen. Dabei gilt kein Konzernprivileg, das heißt auch eine Wiederverwendung in Tochterunternehmen ist eine Weitergabe an Dritte.

Haftungsausschluss ist in Deutschland nicht zulässig

Schöttle bemerkt scherzhaft, dass alles, was in einem Lizenztext nur in Großbuchstaben geschrieben sei, in Deutschland keine Wirkung habe. Dies betrifft im Fall der GPL die Haftungsbeschränkung. Tatsächlich ist es in den USA möglich, Haftung und Gewährleistung für Software komplett auszuschließen. Das widerspricht jedoch klar der deutschen Gesetzgebung und ist somit nicht zulässig.

Dabei sind die Bedingungen der GPL vergleichbar mit allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach wird in Deutschland zwischen kommerziellem Vertrieb und Schenkung unterschieden. Eine Schenkung ist die kostenlose Weitergabe der Software. Dabei haftet der Distributor nur bei arglistiger Täuschung. Wird das Programm verkauft, haftet der Distributor komplett, je nach gültiger Gesetzeslage. Es ist aber möglich, weitergehende Haftungsbeschränkungen, die in Deutschland gültig sind, zusätzlich zur GPL zu nutzen.

Welche Lizenz ist gültig?

In seiner Tätigkeit als Anwalt berät Schöttle Mandanten in Lizenzfragen. Die wichtigste ist: Unter welcher Lizenz steht die Software, die der Mandant nutzen möchte? Bei der nahezu unüberschaubaren Vielfalt ist die Beantwortung nicht immer einfach. Ausschlaggebend ist der entsprechende Text, der üblicherweise dem Quellcode beiliegt. Schwierig wird es für kommerzielle Nutzung freier Software dann, wenn die Lizenz gewechselt wird. Dies kann zum Beispiel bei Versionssprüngen oder dem Wechsel der Urheberrechte vorkommen.

Dass die Lizenzen nicht immer eingehalten werden, zeigte sich in der Vergangenheit. Selbst große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung wie Microsoft sind nicht vor Lizenzverletzungen gefeit. Dennoch bietet die Verwendung freier Software in kommerziellen Produkten einige betriebswirtschaftliche Vorteile, wie Kostenersparnis bei der Entwicklung. Unter anderem deshalb nimmt die Verbreitung von Produkten aus freien und proprietären Komponenten zu.


nero negro 13. Mai 2011

Naja, deine Auffassung von Freiheit ist aber auch etwas seltsam. Ob die GPL frei ist...

unsigned_double 13. Mai 2011

http://forum.golem.de/kommentare/politik-recht/softwarelizenzen-open-source-software...

Sokon 12. Mai 2011

Das ist kein Widerspruch zu dem Artikel. Du darfst _für den Quellcode_ kein Geld...

konsumschaf 12. Mai 2011

Nein, dann hat derjenige ein Problem, von dem Du das Programm bekommen hast. Weil Du nur...

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