Google Book Settlement

Nutzungslizenz statt Eigentumsrecht

Es gibt viele Argumente gegen das Google Book Settlement: Ein Monopol wäre geschaffen worden, die Nutzung digitaler Bücher wäre durch Lizenzen bestimmt worden. Das sind nur zwei der vielen Argumente. Googles Abkommen mit Rechteinhabern wirft aber auch wichtige Fragen in Bezug auf das Urheberrecht auf.

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Im März 2011 hat ein Gericht in New York das Google Book Settlement, die Vereinbarung, die Google mit Verlagen und Autoren in den USA über die Nutzung der von Google digitalisierten Bücher getroffen hat, abgelehnt. Zu Recht, befand Jeanette Hofmann in einem Vortrag auf der re:publica 2011. Das Abkommen hätte Google ein Monopol bei der Vermarktung vergriffener Bücher in digitaler Form eingeräumt. Hofmann, Politologin am Wissenschaftszentrum Berlin und Mitbegründerin der Initiative Privatkopie.net, gewann Googles Vorstoß aber auch positive Aspekte ab.

Ausschließliche Nutzung

Das Problem an dem 2008 geschlossenen Google Book Settlement konkret war, dass es sich dabei nicht um eine faire Nutzung vergriffener Bücher handelte, sondern darum, ein Geschäftsmodell dafür aufzusetzen. Dieses Modell hätte Google die ausschließlichen Rechte an der Digitalisierung zugeschrieben. Wären andere Unternehmen ebenfalls auf die Idee gekommen, Bücher digitalisieren zu wollen, hätten sie - wie Google im Jahr 2005 - eine Klage seitens der Verleger und Autoren riskiert und eine vergleichbare Einigung schließen müssen.

Das Google Book Settlement sah mehrere Nutzungsarten vor. Zum einen waren da die sogenannten Institutional Subscription: Institutionen wie Bibliotheken hätten gegen eine Pauschale einen unbegrenzten Zugriff auf die Bücher erhalten. Um Kunden anzulocken, war eine kostenlose Voransicht vorgesehen. Nutzer hätten 20 Prozent eines Buches über Google durchsuchen können.

Dabei waren jedoch eine Menge Einschränkungen vorgesehen. So hätte der Nutzer sich immer nur vier Seiten in Folge anzeigen lassen können. Die folgenden Seiten sollten unkenntlich gemacht werden. Um diese Einschränkungen technisch durchzusetzen - also etwa um zu verhindern, dass der Nutzer am folgenden Tag noch einmal das Buch aufruft, um sich die am Tag davor unkenntlichen Seiten anzeigen zu lassen -, hätte Google die Nutzer des Angebotes umfassend überwachen müssen. Das hätte massive Datenschutzprobleme mit sich gebracht.

Kein Kauf im heutigen Sinn

Die dritte Nutzungsart schließlich sah den Kauf eines digitalen Buches vor. Allerdings habe es sich dabei gar nicht um einen Kauf im bisherigen Sinne gehandelt. Das Geschäftsmodell sah nicht vor, dass ein Käufer ein Buch erwirbt, das dann in seinen Besitz übergeht. Stattdessen hätte er bei Google ein virtuelles Buchregal eröffnet, in dem die digitalen Bücher gespeichert werden. Damit hätte sich die Beziehung zwischen Anbieter und Käufer grundlegend geändert. Letzterer wäre eine dauerhafte Dienstleistungsbeziehung zu Google eingegangen.

Aber nicht nur das - auch die Natur der Ware ändere sich. Der Kunde hätte nicht mehr ein Gut inklusive umfassender Eigentumsrechte erworben. Das digitale Buch sei vielmehr eine Dienstleistung oder zumindest ein Hybrid aus einem Gut und einer Dienstleistung, an dem der Nutzer nur eingeschränkte Rechte habe. Lizenzbedingungen hätten ihm wie bei einer Software klar vorgeschrieben, was er mit einem digitalen Buch hätte anfangen dürfen. Nutzungsarten, wie das Buch zu verleihen, zu verkaufen, zu kopieren oder Textstellen mit anderen zu teilen, die bei einem physischen Buch selbstverständlich sind, wären bei einem digitalen Buch von Google gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erlaubt gewesen.

Zugang zu vergriffenen Büchern

Grundsätzlich sei gegen eine digitale Bibliothek, wie Google sie beabsichtigt habe, nichts einzuwenden. Es seien nur etwa fünf bis zehn Prozent aller je gedruckten Bücher erhältlich, erzählte Hofmann. Über eine Digitalisierung könnten riesige Bestände den Lesern wieder zugänglich gemacht werden.

Um das jedoch erreichen zu können, sei eine Reform des Urheberrechts unausweichlich. Da die Rechte an einem Buch sehr fragmentiert seien, könnten vergriffene Bücher mit einer Regelung wie der aktuell geltenden nicht in digitaler Form wieder zugänglich gemacht werden: Derzeit müsse jeder Rechteinhaber seine Zustimmung geben. Das seien aber nicht nur Autor oder Verleger. Auch Schrifttype, Umschlag und andere Komponenten seien urheberrechtlich geschützt. Demnach ist es praktisch unmöglich, alle Rechteinhaber an einem jahrzehntelang vergriffenen Buch ausfindig zu machen und sie um Erlaubnis zu fragen (Opt-in).

Opt-out statt Opt-in

Das Google Book Settlement hingegen sieht ein Opt-out-Verfahren vor. Rechteinhaber müssen explizit einer Digitalisierung ihrer Werke widersprechen. Allerdings hätten, so Hofmann, beim Google Book Settlement rein praktische Erwägungen im Vordergrund gestanden. Eine Klärung aller nötigen Rechte wäre Google teurer zu stehen gekommen als die Digitalisierung selbst. Eine Digitalisierung vergriffener Bücher wäre auf dieser Basis also nicht rentabel gewesen. Google, Verleger und Autoren wollten deshalb eine Regelung treffen.

Eine solche Änderung des Urheberrechts sei durchaus wünschenswert, sagte Hofmann, eben um vergriffene Bücher wieder zugänglich zu machen. Politisch ist die Frage derzeit nicht geklärt, und Googles Vorstoß könnte in dieser Hinsicht eher kontraproduktiv gewesen sein und die Lösung hinauszögern, befürchtet die Wissenschaftlerin. Sie wünschte sich zudem, dass an einer Reform des Urheberrechts die Nutzer stärker beteiligt werden.


9life-Moderator 18. Apr 2011

Google (z.B.) darf mein Geld nur so lange nutzen, bis meine Nutzung eines DRM...

book 16. Apr 2011

Natürlich ist Opt-Out praktisch. Man macht einfach mal. ohne zu fragen. "Wer sich...

redwolf 15. Apr 2011

... zumindest wenn sie sich diese zu eigen machen wollen. Das hat ja aktuell Bernd...

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