EuGH

Grafische Benutzeroberflächen sind keine Computerprogramme

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass grafische Benutzeroberflächen nicht urheberrechtlich als Computerprogramme geschützt sind. Das bloße Zeigen einer grafischen Benutzeroberfläche ist keine öffentliche Wiedergabe im rechtlichen Sinne.

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Welchen urheberrechtlichen Schutz genießen grafische Benutzeroberflächen (GUIs) in der EU? Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, nachdem ein tschechisches Gericht die Frage an den EuGH weitergereicht hatte. Vor dem Gericht streiten sich die tschechische Softwareschutzvereinigung (BSA) und das Kulturministerium darüber, ob das Ministerium die BSA als Verwertungsgesellschaft für "die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen" anerkennen muss. Das hatte die BSA im April 2001 beantragt.

Das Ministerium lehnte den Antrag und auch den anschließenden Widerspruch gegen die Ablehnung ab. Infolgedessen klagte die BSA gegen das Ministerium. Die BSA vertrat den Standpunkt, dass GUIs als Computerprogramme im Sinne der EU-Richtlinie 91/250 urheberrechtlich geschützt seien. Außerdem stelle das Senden von Fernsehbildern einer grafischen Oberfläche eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 dar. Das Kassationsgericht, das über diese Fragen entscheiden sollte, legte sie schließlich dem EuGH vor.

Der EuGH hat nun am 22. Dezember 2010 entschieden, dass GUIs nicht unter die Definition des Begriffs "alle Ausdruckformen von Computerprogrammen" der Richtlinie 91/250 fallen. Deshalb könnten sie "nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen."

Zugleich stellte die dritte Kammer des EuGH in ihrem Urteil fest, dass GUIs unter Umständen als eigenständige Werke urheberrechtlichen Schutz genießen könnten. Ob das im konkreten Fall zutrifft, muss aber das tschechische Gericht entscheiden. Für diese Entscheidung hat der EuGH dem Gericht recht enge Vorgaben gemacht, woran die erforderliche Originalität des Werkes zu bemessen ist.

Sollte das Erscheinungsbild der Oberfläche durch ihre technischen Funktionen vorgegeben sein, so würde dies "dem Urheber nicht ermöglichen, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung dieses Urhebers darstellt."

Hinsichtlich der Fernsehausstrahlung von Bildern eines GUIs entschied der EuGH, dass es sich dabei nicht um eine "öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29" handele.

Fernsehbilder könnten die Zuschauer nur passiv wahrnehmen und nicht aktiv nutzen, erklärte das Gericht. Somit fände keine "Interaktion zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer" statt und die grafische Oberfläche werde "nicht der Öffentlichkeit in dem Sinne zur Verfügung gestellt", dass "die Personen, aus denen sich diese zusammensetzt, Zugang zu dem wesentlichen Merkmal der Schnittstelle haben", heißt es in der Urteilsbegründung. [von Robert A. Gehring]


mxcd 07. Jan 2011

Ja, bei oeffentlicher Auffuehrung muessen KuenstlerInnen(gruppen) die mindestens ein...

elgooG 06. Jan 2011

Genau DAS ist ja das Verwirrende an dem Artikel. Wenn du dir den Artikel nämlich genau...

Scorregiatore 06. Jan 2011

Irgendeine "Moral" hat jeder, auch ein Parasit fühlt sich im Recht. Aus Erfahrung: viele...

pennbruder 05. Jan 2011

f*ck off!!! denen hat doch echt jemand ins gehirn gesch*****? ich fass es nicht!

897o 05. Jan 2011

Ist meine Mutter nun Richter? Die sagte auch immer: "Guck nicht so viel Computer". Oder...

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