BGH

Voller Kaufpreis zurück für befülltes Wasserbett

Wer online Waren kauft und diese nach einer Prüfung zurückgibt, kann auch dann den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn es zu einem Wertverlust kam. Das entschied der Bundesgerichtshof im Streit um ein zurückgegebenes Wasserbett.

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Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Onlinekäufern weiter gestärkt (VIII ZR 337/09). Das Gericht stellt fest, dass der fristgerecht erklärte Widerspruch eines Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag zur Folge hat, "dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind". Wird das gekaufte Produkt durch den Verbraucher im Wert gemindert, so muss er in aller Regel für den Wertverlust aufkommen, erhält also nicht den vollen Kaufpreis zurück. "Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [alte Fassung, jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist", so der BGH.

Im konkreten Fall ging es um den Kauf eines Wasserbetts für 1.265 Euro. Der Verkäufer hatte den Käufer darauf hingewiesen, "dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist." Der Käufer gab es dennoch zurück, nachdem er das Wasserbett aufgebaut und die Matratze befüllt hatte.

Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wiederverwertbar. Der Käufer klagte und bekam recht, erst vor dem Amtsgericht, später vor dem Landgericht und nun auch vor dem BGH. Er kann also den vollen Kaufpreis zurückverlangen, "da er die Ware nur geprüft hat". Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine Prüfung der Sache darstellten. Und genau das sieht die Fernabsatzrichtlinie der EU und deren gesetzliche Umsetzung in Deutschland vor: Verbraucher sollen grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil sie die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnten. Dies schließt die Ingebrauchnahme, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, auch dann mit ein, wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.


Schnubbe 05. Nov 2010

In diesem Thread geht es um Software, nicht um materielle Güter. Nicht durcheinanderwerfen.

M_Kessel 05. Nov 2010

Endlich jemand der es begriffen hat. Es können halt nur durch Gebrauch nicht verderbliche...

kimchlin 05. Nov 2010

nöö unerwäsche muss man darunter anziehen. aber Kondome können getestet werden und dann...

Technikfreak 04. Nov 2010

Möglicherweise sind auch viele Käufer einfach zu leichtgläubig oder zu bequem, um den...

0851 04. Nov 2010

Gutschein statt Bargeld ist aber verboten. ;)

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