Gerichtsurteil

Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern

Wer im Internet ein Produkt bestellt, hat keinen Anspruch darauf, dass das Produkt auch geliefert wird. Allein mit der Bestellung einer Ware werde noch kein Kaufvertrag geschlossen, urteilte das Amtsgericht München.

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Das Amtsgericht München hat am heutigen 2. August 2010 auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das bereits im Februar 2010 gefällt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde eine Ware bei einem Internetversandhandel bestellt. Der Händler hat den Eingang der Bestellung zwar bestätigt, dann aber die Ware nicht geliefert. Der Käufer wollte vor Gericht die Auslieferung der Ware erwirken, scheiterte jedoch damit.

Der Kläger hatte im April 2009 acht Verpackungsmaschinen im Wert von 129 Euro bestellt. Der Händler hatte daraufhin jeweils Bestellbestätigungen per E-Mail versandt. Ausgeliefert wurden dann aber nicht die Verpackungsmaschinen, sondern nur Ersatzakkus für eine Verpackungsmaschine. Vor Gericht begründete der Händler das Vorgehen damit, dass die Verpackungsmaschine regulär 1.250 Euro koste - das sei allgemein bekannt. Hingegen kosten die Ersatzakkus 129 Euro und der Händler verschickte diese statt der bestellten Ware.

Als dem Kunden die Ersatzakkus geliefert wurden, verlangte der Käufer die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Das verweigerte der Verkäufer und die Sache kam vor Gericht. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einem Kaufvertrag. Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würden keinem Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Eine Internetbestellung ist kein Kaufvertrag

Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, urteilte das Gericht. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar. Stattdessen sei dies eine Aufforderung, ein Angebot zu machen. Das Angebot sei dann die Bestellung durch den Käufer. In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.

Der Kaufvertrag komme erst zustande, wenn der Händler die Ware versendet. In dem Fall gelte dies aber nicht, weil der Händler die bestellte Ware nicht ausgeliefert hatte. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 ist bereits rechtskräftig (AZ 281 C 27753/09).


WemKannIchGlauben 01. Dez 2010

Wo hat er das denn getan? Schließe er doch bitte nicht von seinen eigenen begrenzten...

Konstantin 04. Aug 2010

Da hast du keine Ahnung, wie das rechtlich in Deutschland läuft. Der Preis ist nicht...

Ultrasonic 03. Aug 2010

Ja, das steht doch so angeblich in der Urteilsberündung:

Ultrasonic 03. Aug 2010

Achso, dann hab ich endlich verstanden.. Der Verkäufer bietet HerrenjackeN für 1 Euro...

Ultrasonic 03. Aug 2010

Dass der Server keinen Willen hat, ist klar. Aber wie verhält es sich bei...

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ITWissen-Blog.de / 03. Aug 2010

Keine Garantie auf Lieferung

Stefan Jung / 03. Aug 2010

Internethandel: Angebot und Annahme

Schnäppchen Blog mit Doktortitel :: DealDoktor / 02. Aug 2010

Preisfehler: Ursache, rechtliche Lage und Konsequenzen



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