EuGH

EU-Mitglieder dürfen Onlineglücksspiele verbieten

In zwei Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof in der vergangenen Woche den EU-Mitgliedsstaaten weite Entscheidungsspielräume für die Regulierung von Onlinewetten und -glücksspielen eingeräumt. Die Mitgliedsstaaten dürfen unter Umständen auch Verbote aussprechen.

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Wetten und Glücksspiele sind riskant, Onlinewetten und -glücksspiele noch riskanter. Aus diesem Grunde und weil dieser Markt in der EU nicht harmonisiert ist, dürfen die einzelnen EU-Mitgliedsländer die Wetten und Glücksspiele verbieten. So hat der Europäische Gerichtshof am 3. Juni in zwei Verfahren entschieden, die niederländische Gerichte vorgelegt hatten.

In den konkreten Fällen hatten zwei Anbieter von Onlinesportwetten und -glücksspielen aus Großbritannien ihre Leistungen über das Internet auch in den Niederlanden angeboten. Ladbroke hatte staatliche Zulassungen in Großbritannien und Nordirland, Sporting Exchange (Betfair) in Großbritannien. Gegen diese Angebote klagte die niederländische Lottostiftung, da solche Onlineangebote in den Niederlanden verboten sind.

Der Hoge Raad der Nederlanden, das niederländische Kassationsgericht, und der Raad van State, der niederländische Staatsrat, legten dem EuGH die Frage vor, ob die staatlichen Vorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind. Insbesondere hatte der Hoge Raad Zweifel an der rechtlichen Sonderstellung der Lottostiftung.

Verbote unter Umständen möglich

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei solchen Maßnahmen gegen Onlinewett- und -glücksspielangebote um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs handelt. Der EuGH bejahte zugleich die Zulässigkeit der Regulierung bis hin zu einem möglichen Verbot. Alle solche Maßnahmen sind laut EuGH-Entscheidung aber an strikte Voraussetzungen geknüpft. Demnach müssten die betreffenden Länder die Glücksspieltätigkeit "auf kohärente und systematische Weise" regulieren. Die Vorschriften müssten "objektiven, nicht diskriminierenden" Charakter haben.

Als zulässige Gründe für eine Regulierung bis hin zum Verbot einzelner Anbieter sah der EuGH den Verbraucherschutz, die Vermeidung von Betrügereien, die Bekämpfung der Spielsucht und die "Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung".

Ob nationalstaatliche Vorschriften im Einzelfall geeignet sind, die vom EuGH als zulässig erachteten Ziele zu erreichen, müssten die nationalen Gerichte prüfen. Damit ist nun wieder das niederländische Kassationsgericht für die endgültige Entscheidung zuständig, "ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist." [von Robert A. Gehring]


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