BGH

Kein Schadensersatz bei unzureichend gesichertem WLAN

Wenn über einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen werden, können Privatpersonen dafür in Anspruch genommen werden. Von ihnen können Unterlassung und Abmahnkosten verlangt werden, nicht aber Schadensersatz. Das entschied der Bundesgerichtshof.

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Das Plattenlabel 3p hatte gegen einen Internetnutzer auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten geklagt, da über seinen Anschluss der Titel "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Beklagte war allerdings in der fraglichen Zeit im Urlaub.

Das Landgericht hatte den Beklagten, wie vom Kläger beantragt, verurteilt, das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hob in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 (I ZR 121/08) zwar das Berufungsurteil auf, allerdings nur in Bezug auf den Unterlassungsantrag und den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht, so die Richter.

Der BGH stellt aber fest, auch privaten Anschlussinhabern obliege eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne aber nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht von Privatpersonen beziehe sich daher auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hat der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Eine solche Sicherung liege im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und sei mit keinen Mehrkosten verbunden.

Abmahnkosten auf 100 Euro gedeckelt

Daher greift in diesem Fall die sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Dabei verweist der BGH explizit auf § 97a UrhG, was die Abmahnkosten auf maximal 100 Euro deckelt, obwohl dies für den konkreten Fall nicht gilt, da die Rechtslage damals noch eine andere war.

Die Haftung bestehe schon nach der ersten über einen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung, stellt der BGH weiter fest.

Zum Schadensersatz ist der Beklagte nach Ansicht des BGH hingegen nicht verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Für WLAN-Betreiber bedeutet das Urteil, dass sie ihr WLAN nach aktuellem Stand der Technik absichern sollten, also mit WPA2.


M_Kessel 15. Mai 2010

Falsch! Niemand kann gezwungen werden, etwas Neues zu kaufen, wenn das alte Teil noch...

Abseus 13. Mai 2010

Standartmäßig MAC-Filter drin? das sollte schon beim schreiben auffallen das das...

Abseus 13. Mai 2010

wenn du den artikel gelesen hättest wüstest du das deine aussage falsch ist. Zitat...

Imagegecko 13. Mai 2010

Fahren alte menschen Auto, ohne einen Führerschein gemacht zu haben? Fahren Sie Auto...

Just Say No 13. Mai 2010

Keine Ahnung was Du so einwirfst, aber Du solltest wirklich damit aufhören.

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internet-dsl.net DSL News Blog / 19. Mai 2010

BGH-Urteil zur Sicherheit von WLAN-Netzen

Kein Schadensersatz bei Missbrauch von @ Video News / 12. Mai 2010

Kein Schadensersatz bei Missbrauch von offenem WLAN



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