Witwe erwirkt einstweilige Verfügung

Anzeige

Mitte Februar 2008 informierte der Zentralrat die Witwe von Paul Spiegel über das Video. Im Anschluss wurde das Video bei weiteren Gesprächen zwischen Google/Youtube und dem Zentralrat erörtert. Nachdem eine Suche im Auftrag der Witwe zeigte, dass das Video immer noch zugänglich war, wurde es erneut per Flagging gemeldet. Am Folgetag sperrte Youtube dann den Zugang zu dem Video und blockierte dessen erneuten Upload (anhand des MD5-Hashwertes).

Die Witwe von Paul Spiegel mahnte Google/Youtube in den USA Ende Februar 2008 wegen der Verbreitung des Videos ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das lehnte Google/Youtube Anfang März 2008 aber ab. Die Witwe ging daher in Hamburg vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Google/Youtube.

Gericht macht Youtube haftbar

Das Hamburger Landgericht entschied nun am 8. März 2010 im Hauptsacheverfahren zugunsten der Witwe. Es teilte in seinem Urteil die Auffassung, dass das Video das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in schwerwiegender Weise verletzte und dass Google/Youtube in den USA als Störer für die Verbreitung haftbar ist.

Das Argument von Google/Youtube, dass es sich bei Youtube.com um eine US-Website handele und das Hamburger Landgericht deshalb gar nicht zuständig sei, wies das Gericht zurück. Google/Youtube hätte damit rechnen müssen, dass das Video auch in Deutschland gesehen wird. Die Website Youtube.com sei von Deutschland aus "bestimmungsgemäß abrufbar" gewesen und nicht etwa nur als US-Website anzusehen gewesen.

Die Beklagte (Google/Youtube) hat nach Auffassung des Gerichts ihre Prüfpflichten "offenkundig" verletzt und haftet deshalb "nach den Grundsätzen der Störerhaftung für diese Rechtsverletzung". Die Verletzung ergibt sich im konkreten Fall aus der Reaktion von Google/Youtube auf das Flagging des Videos.

Das Gericht führt dazu im Urteil aus: "Die Antragsgegnerin ist auf eine besonders krasse Rechtsverletzung (offenkundiger Fall einer schweren Verletzung der Menschenwürde) hin trotz positiver Kenntnis über einen Zeitraum von etlichen Monaten untätig geblieben und hat den Beitrag in ihrem Angebot weiter vorgehalten. Dies stellt eine Prüfpflichtverletzung auch nach dem der Antragsgegnerin denkbar günstigsten und von ihr für sich proklamierten Prüfungsmaßstab dar."

Spätestens nach dem Flagging Mitte Juli 2007 hätte Google/Youtube das Video entfernen müssen, denn von da an "lag bei der Antragsgegnerin ein konkreter Hinweis auf eine konkrete und offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung vor". Selbst ein angestellter US-Mitarbeiter hätte als "Verrichtungsgehilfe" angesichts von Hakenkreuz und deutschem Titel des Videos erkennen müssen, dass es sich "nach deutschem Recht ersichtlich" um einen Rechtsverstoß handle. Sollte der Betreiber das nicht gewährleistet haben, liege nach Auffassung des Gerichts ein "Organisationsverschulden... vor, das zu einer eigenen Haftung... führt". [von Robert A. Gehring]

 Urteil: Google haftet als Störer für Youtube-Video

kikimi 01. Apr 2010

Tja, der Mensch ist halt ein Gewohnheitstier.

Freitagsschreib... 29. Mär 2010

Ich habe nichts gegen die Meinungen, auch ich bin für Redefreiheit, aber ich mag solche...

topas 29. Mär 2010

Noch besser: Wenn die deutsche STVO in Großbritanien gelten würde - das Rechtsfahrgebot...

Gringo 29. Mär 2010

Hoffentlich gibts sowas bald. Die könnten dann ja mal den 911 nochmals genauer...

mindo2000 29. Mär 2010

Erst dachte ich an einen Scherz. Aber du hast vollkommen recht. Da greift dann "nur" noch...

Kommentieren


IT-weblog / 27. Mär 2010

Google haftet als Störer



Anzeige
  1. IT Ingenieur/-in Fachgebiet Desktop Basic
    ZF Friedrichshafen AG, Friedrichshafen
  2. Spezialist (m/w) zur 3D-Visualisierung
    über implements GmbH, Neumarkt
  3. Software Engineer (m/w)
    Lear Corporation GmbH & Co. KG, Böblingen
  4. Mitarbeiter (m/w) IT-Helpdesk 1st- und 2nd-Level-Support
    SV Deutschland GmbH, Langenfeld

 

Detailsuche


Folgen Sie uns
       


Meistgelesen
  1. Bernd Schlömer

    Twittern und Mailen für die Piratenpartei im Dienst verboten

  2. Anstößige Animationen

    Cinemagram-App wieder in Apples App Store

  3. USB-Sticks und Speicherkarten

    Hersteller wehren sich gegen neue "Mondtarife"

  4. Kim Dotcom

    "Gebt mir meine Rechner zurück!"

  5. Bang! Lamp

    Eine Designlampe zum Abknallen


Meistkommentiert
  1. Kommentare: 384 | letzter Beitrag 15:32 Uhr

  2. Kommentare: 220 | letzter Beitrag 19:00 Uhr

  3. Kommentare: 215 | letzter Beitrag 11:40 Uhr

  4. Kommentare: 183 | letzter Beitrag 20:19 Uhr

  5. Kommentare: 124 | letzter Beitrag 21:15 Uhr

Mehr


  1. iOS

    Untethered Jailbreak für iOS 5.1.1 erschienen

  2. CSU-Vizechefin

    Aussagen zur Internetsucht sind absurd

  3. Schmerzlos

    MIT-Forscher entwickeln Injektor mit Lorentzkraft-Antrieb

  4. Sony

    Music Unlimited nun auch fürs iPhone

  5. Samsung Galaxy S3

    Siri braucht sich nicht zu fürchten

  6. Gewerkschaft

    Entlassungen werden bei HP-Deutschland voll durchschlagen

  7. Tex Murphy

    Privatermittler sucht Privatinvestoren

  8. Studie

    Fast jeder zweite Nutzer hört legal Musik im Netz

  9. Funcom

    The Secret World mit neuen Plänen bis zum Start

  10. Play Store

    Google startet Bezahlabos in Android-Anwendungen



Haben wir etwas übersehen?

E-Mail an news@golem.de


Samsung XE300: Google Chromebox versehentlich ausgeliefert
Samsung XE300
Google Chromebox versehentlich ausgeliefert

Weitgehend unbemerkt hat der US-Händler Tigerdirect die ersten Chromebox-Systeme von Google ausgeliefert. Für 330 US-Dollar bekommt der Nutzer recht gute Hardware in Nettop-Form, die sehr viel leistungsfähiger ist als die des Chromebook mit ChromeOS.

  1. Googles Aura Chromium OS mit klassischem Desktop

Lollipop Chainsaw angespielt: Blond und brutal
Lollipop Chainsaw angespielt
Blond und brutal

Der japanische Spieldesigner Goichi Suda - Fans sagen schlicht "Suda 51" - ist für schräge Actionspiele bekannt. Sein nächstes Werk schickt ein scheinbar braves Schulmädchen in den Kampf gegen Zombies.

  1. Spielepublisher in Not dtp Entertainment meldet Insolvenz an
  2. US-Umsätze im März 2012 Spielemarkt schrumpft weiter
  3. Starlight Inception Lucas-Arts-Veteran kämpft für das Weltraum-Action-Genre

Owncloud Inc.: "Wir sind kein Serviceprovider"
Owncloud Inc.
"Wir sind kein Serviceprovider"

Das Unternehmen Owncloud entwickele nur Software und biete Support für Kunden, sagte Technikchef Frank Karlitschek auf dem Linuxtag 2012. Darüber hinaus verriet er einige technische Details zu Owncloud 4 und kommenden Entwicklungen.

  1. Persönlicher Onlinespeicher Owncloud 4.0 verschlüsselt Daten auf dem Server
  2. Persönlicher Onlinespeicher Owncloud erhält Android-Applikation
  3. Persönlicher Onlinespeicher Owncloud 2012 auch mit kostenpflichtigem Support

Zum Artikel