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Proteste gegen Vorratsdatenspeicherung 2.0Kontaktdaten der Parlamentarier von Datenschützern zusammengestellt
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Umsetzung in Deutschland gegen das Fernmeldegeheimnis und ist verfassungswidrig. Deutschland sei bei der Umsetzung des europäischen Rechts damit über die EU-Vorgaben hinausgegangen. Das Gesetz sei unverhältnismäßig, biete keine ausreichende Datensicherheit und Betroffene würden über die Verwendung ihrer Daten nicht benachrichtigt, so das Gericht. Auch die Verwendungszwecke der Daten seien nicht hinreichend begrenzt. Anders als die EU habe der Gesetzgeber, nicht nur bei der Verfolgung schwerer Verbrechen, sondern bei fast jeder Straftat die Verwendung der gespeicherten Daten zugelassen. Auch der Zugang der Daten für Polizei und Geheimdienste sei von der EU nicht angelegt gewesen. Die EU-Richtlinie verpflichtet Deutschland jedoch formal weiter zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung. "Urteil mit faktisch europaweiter Wirkung" Die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung wird nach Einschätzung des scheidenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, aber auch Europa beeinflussen. Er sei überzeugt, dass diese nicht rechtlich, aber faktisch europaweite Wirkung habe. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das Verbot einer Totalüberwachung zur Identität der Verfassung Deutschlands gehöre. Das müsse auch die europäische Gesetzgebung beachten. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte dagegen nach dem Urteil den Bund unbeirrt aufgefordert, schnell ein neues Gesetz vorzulegen, um die Vorratsdatenspeicherung auf eine verfassungsrechtlich "saubere Grundlage" zu stellen. Die Daten sollten bei Gefahren für Leib und Leben und für die Landessicherheit verfügbar sein, aber auch, wenn Vermisste zu orten seien. Auch der Bundestagsabgeordnete Günter Krings (CDU) forderte für die Unionsfraktion, zügig ein neues Gesetz vorzulegen, das den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. (asa)
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