EU will mit ACTA deutlich über Trips hinausgehen

Vertrauliches Papier dokumentiert Verhandlungspositionen

Die Verhandlungsführer der EU wollen das geplante Anti-Piraterie-Abkommen ACTA so ausgestalten, dass Urheberrechtsverletzer in jedem Fall mit hohen Schadensersatzzahlungen rechnen müssen. Diensteanbieter sollen auch ohne vorherige Anhörung nach Gerichtsbeschluss den Zugang zu Inhalten sperren müssen.

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Nach und nach dringen immer mehr Einzelheiten über die im Geheimen geführten ACTA-Verhandlungen an die Öffentlichkeit. Ein jetzt bekanntgewordenes 44-Seiten-Papier aus dem EU-Rat, datiert vom 12. Februar 2010, dokumentiert wesentliche Verhandlungspositionen der EU und anderer Verhandlungsteilnehmer nach der letzten Verhandlungsrunde in Mexiko. Das Papier mit dem Titel "ACTA-Verhandlungen - EU Vorschlag - mögliche Verhandlungsspielräume" vermittelt den bisher umfangreichsten Eindruck von der Zielsetzung der EU-Verhandlungsführer.

Die grundsätzliche Linie der EU ist bei den ACTA-Verhandlungen, über den im Rahmen des Trips-Abkommens (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) ausgehandelten Schutz für geistiges Eigentum zum Teil deutlich hinausgehen zu wollen. An mehreren Stellen des Papiers wird der "Mehrwert gegenüber Trips" von vorgeschlagenen Klauseln betont.

Sperrung ohne Anhörung

Die EU ist bestrebt, eine striktere Haftung für an Verletzungsverhandlungen nur mittelbar beteiligte Dritte (intermediaries) einzuführen. Rechteinhaber sollen die Möglichkeit bekommen, bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Dritten wegen Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum durch Nutzer beantragen zu können. Das Gericht soll die Sperrung des Zugangs zu inkriminierten Inhalten dann ohne vorherige Anhörung der Betroffenen (inaudita altera parte, S.14) anordnen können. Der Begriff des Dritten ist dabei sehr weit gefasst: "ein Mittler, dessen Dienste... genutzt werden, um ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen".

Dritte wie ISPs sollen nur dann nicht in Haftung genommen werden können, wenn sie nichts von Rechtsverletzungen der Nutzer wissen und den Zugang zu verletzenden Inhalten blockieren oder die Inhalte entfernen, sobald sie davon Kenntnis erhalten (S. 27). Unterm Strich liefe das auf ein Notice-and-take-down-Verfahren hinaus. Dabei informiert ein Rechteinhaber beispielsweise einen Filehoster darüber, dass einer seiner Kunden illegal eine Dateikopie zum Download anbietet. Der Filehoster müsste die Datei dann unverzüglich löschen beziehungsweise den Zugang dazu sperren. Nur dann könnte er nicht als Mittäter in Haftung genommen werden.

Anders als die USA lehnt die EU eine generelle Überwachung von Internetnutzern durch ISPs ab. Sie verlangt, dass "die Verhandlungsparteien keine generelle Überwachungspflicht festlegen" (S. 28).

EU: Kein "fair use"!

Ausnahmen von der Drittanbieterhaftung will die EU insbesondere für die "faire Werksnutzung" (fair use) nicht zulassen. An dieser Stelle gibt es offensichtlich größeren Streit mit den USA, die - wie im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) - eine Fair-use-Verteidigung im Sinne ihres Urheberrechtsgesetzes ermöglichen wollen. Andernfalls müssten die US-Verhandlungsführer befürchten, dass das Vertragswerk in ihrem Land durchfallen könnte.

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Captain 09. Mär 2010

Doch, aber sie würde wohl etwas anders aussehen... Mumpitz, die am Markt agierenden...

Dr Obvious 09. Mär 2010

Revolution geht in D schon deshalb nicht, weil "Gewalt voll nich in Ordnung is so, weisste."

Neuromancer 09. Mär 2010

Die Megacorps übernehmen die Macht! William Gibson war ein Prophet! Wo kann ich mir meine...

hochimint 09. Mär 2010

schoene ueberschrift :o)

Volkes Tribun 08. Mär 2010

So wird es sein, und die anderen Bloggen dann irgendwo im Exil auf blogs die in der EU...

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