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Gericht: E-Mail-Abmahnungen sind zulässigVorsicht bei übereifrigen Spamfiltern und Firewalls
Abmahnungen können im Rechtsverkehr ein legitimes Mittel sein, um teure Gerichtskosten zu vermeiden. Die klassischen Wege zur Übermittlung einer Abmahnung sind Fax und Briefpost. So kann der Absender der Abmahnung davon ausgehen, dass sie den Adressaten auch tatsächlich erreicht. Im Zeitalter des Internets bietet es sich an, eine Abmahnung auch per E-Mail zu verschicken. Wie aber jeder weiß, der mit elektronischem Postversand vertraut ist, erreichen nicht immer alle E-Mails ihr Ziel. Es kommt nicht selten vor, dass eine E-Mail an der Firewall scheitert, vom Spamfilter als Datenmüll eingestuft wird, oder schlicht im digitalen Nirwana verschwindet. Was passiert, wenn eine E-Mail-Abmahnung nicht beim Empfänger ankommt?
Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr das Hamburger Landgericht beschäftigt, wie jetzt bekannt wurde. In dem Fall ging es um die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" im Rahmen eines Internetauftritts. Der Kläger mahnte den Betreiber der Website per E-Mail ab. Eine Kopie der E-Mail ging an einen Kollegen des abmahnenden Anwalts. Beim Adressaten kam die E-Mail aber angeblich wegen der dort aktiven Firewall gar nicht an. In seinem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) entschied das Gericht, dass Abmahnungen grundsätzlich per E-Mail versandt werden dürfen. Außerdem soll eine solche E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie den Adressaten gar nicht erreicht, weil sie von der Firewall gestoppt wird. Dazu sagte Anwalt Christian Solmecke: "Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war. Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann." Wer also wissen will, ob er denn vielleicht abgemahnt wurde, muss regelmäßig seinen Spam-Ordner prüfen und sollte auf keinen Fall Spam-E-Mails automatisch löschen lassen. Auch sollte die Firewall im Zweifel nicht zu scharf eingestellt werden. In Anbetracht der täglichen Flut von Spam und mit Schadsoftware verseuchten E-Mails befremdet diese Auffassung des Hamburger Landgerichts. Der Verdacht drängt sich auf, dass die Richter mit E-Mails womöglich nur in Form von Papierausdrucken zu tun haben. Es bleibt zu hoffen, dass höhere Instanzen der digitalen Realität näher stehen und bei E-Mail-Abmahnungen zumindest eine Zugangsbestätigung verlangen. [von Robert A. Gehring] (md)
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