Gericht: Rundfunkgebühren für Internet-PC nicht zulässig (U)

Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg noch nicht rechtskräftig

Der NDR darf von einer Übersetzerin nicht zusätzliche Rundfunkgebühren für deren PC mit Internetzugang eintreiben. Das hat ein Gericht in Braunschweig entschieden. Das Streamingangebot des Senders habe für eine Gebührenpflicht eine zu geringe Kapazität.

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Ein Gericht hat Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss als unzulässig bezeichnet. Eine Übersetzerin aus dem Landkreis Goslar hatte vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) geklagt. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil ist "wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens" Berufung vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

"Internetfähige Computer sind multifunktional und werden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt", so das Gericht. Diese Form der Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. "Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten ist nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde", heißt es in dem Urteil vom 20. November 2009 (4A188/09), das am 21. Dezember 2009 veröffentlicht wurde.

Die Klägerin zahlt für ihren Privathaushalt bereits seit dem 1991 Rundfunkgebühren an die GEZ. Der NDR forderte die Übersetzerin jedoch auf, zusätzlich für ihren Computer mit Internetzugang, der ihr Arbeitsgerät ist, Gebühren zu bezahlen. Gewerblich genutzte Internetcomputer seien anmelde- und gebührenpflichtig, argumentierte der Sender. Nur privat genutzte Zweitgeräte seien gebührenbefreit.

Zweitgerät

Doch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts ließ diese Argumentation nicht gelten. Der NDR stelle derzeit im Internet keine gebührenrechtlich relevanten Rundfunkinhalte zur Verfügung, so der Richter. Eine begrenzte Anzahl von Personen könne gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet per Stream empfangen. Aus den Angaben des Senders vor Gericht ginge hervor, dass die Zahl der Nutzer, die jederzeit auf dieses Angebot zugreifen könnten, aus Kapazitätsgründen begrenzt sei. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse aber gewährleistet sein, dass die Nutzer jederzeit auf das Streamingangebot zugreifen können.

Der PC der Übersetzerin sei zudem von der Gebühr befreit, weil es ein Zweitgerät sei. Auch gewerblich genutzte Zweitgeräte fielen nicht unter die Gebührenpflicht, hieß es weiter in der Urteilsbegründung.

Änderung der Gebühren

Der Entscheid des Braunschweiger Richters fällt in eine Zeit, in der die Landesmedienanstalten die verminderte Rundfunkgebühr für Internetgeräte kippen wollen. Internetnutzer ohne angemeldete Rundfunkgeräte sollen ab 2013 statt bisher 5,76 Euro rund 18 Euro im Monat zahlen. Auch Besitzer von internetfähigen Mobiltelefonen wären davon betroffen. Alternativ wird eine Haushaltsabgabe unabhängig vom Gerätebesitz diskutiert.

Zudem soll die Nachweispflicht auf die Nutzer übergehen, so dass jeder nicht an die GEZ zahlende Haushalt nachweisen müsste, keine gebührenpflichtigen Geräte zu besitzen. Der Staat nimmt jährlich rund 7,5 Milliarden Euro an Gebührenbeiträgen für die GEZ ein.

Nachtrag vom 22. Dezember 2009, 12:54 Uhr

Ein NDR-Sprecher sagte Golem.de: "Der NDR wird gegen das Urteil Berufung einlegen". Die Aussagen des Gerichts zur geringen Streamingkapazität solle die Justiz erläutern. Das Angebot sei allgemein verfügbar, sagte der Sprecher. Dies würde vom NDR nicht weiter kommentiert.


Rechtschreibung... 07. Mai 2010

kauf dich mal ne Tüte deutsch, hat mich auch gehilft!

bozo 24. Dez 2009

Allerdings in dem Fall nur wenn ich eine Gegenleistung erhalten habe - das ist dann nach...

Anti-GEZ... 24. Dez 2009

yates: Nichts gegen deinen Glauben, aber es würden ganz sicher nicht alle Deutschen den...

Schnarchnase 23. Dez 2009

Einen Computer kann er doch besitzen, ein solcher ist nicht Gebührenpflichtig.

Recht-Frech.de 23. Dez 2009

Es ist doch schon nicht mehr zu fassen, wie dreist da mit dem Recht der Bürger umgegangen...

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